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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Es handelt sind um eine Bruchteilsgemeinschaft von ca. 45 Eigentümern, in der sich seit Jahren alle Eigentümer darüber einig, dass jeder die direkt an das eigene Grundstück angrenzenden Gemeinschaftsflächen, Straße bzw. Gehwege, pflegt, Unkraut und Wildwuchs beseitigt. Da es sich um eine Privatstraße handelt, gibt es keine öffentliche Straßenreinigung.
Ein neu hinzugezogener Eigentümer besteht auf der Pflege der Fläche entlang seines Grundstückes durch eine Firma, die Kosten sollten auf alle Eigentümer umgelegt werden. Welche Entscheidungsfreiheit haben einzelne Eigentümer? Muss eine Eigentümer sich dem Beschluss einer Eigentümerversammlung diesbezüglich fügen? Ein hinzugezogener Rechtsanwalt der Verwaltung gab die Auskunft, dass eine Eigentümergemeinschaft keine Chance hätte, die Kosten von einem einzelnen Eigentümer einzufordern, da die Pflege der Wege der Gemeinschaft obliegt, egal welche getroffenen Vereinbarungen es gibt. |
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#2
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AW: Entscheidungsfindung in Bruchteilsgemeinschaften
Geregelt wird es nach BGB §§ 741 bis 758, Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Änderungen können durch Stimmenmehrheit, Größe der Anteile, beschlossen werden, wenn keine andere Regelung festgeschrieben ist. Es kann festgelegt sein, dass nach Kopfzahl abzustimmen ist. Es wird von 45 Eigentümern geschrieben. Sind es 45 oder sind es bei Grundstücken 2 Eigentümer, z. B. Ehepaare, dann können für diese Fläche es durchaus auch 90 Eigentümer sein. Der § 746 regelt die Wirkung gegen Nachfolger. Hier wurde bestimmt, dass die Eigentümer eines Grundstücks, für einen bestimmten Teil zuständig sind. Dies geht auf den Nachfolger über. Im Innenverhältnis ist es egal, wie jeder dies handhabt, ob er es selber macht oder eine Firma beauftragt. Es ist ideelles Eigentum. Keiner kann sagen, diese Fläche ist meine. Die Gemeinschaft ist und bleibt verantwortlich für diese gesamte Fläche. Mit dem Beschluss wurde nur die „Pflege, Verkehrssicherheit“ den Eigentümern, für ein Teilstück, übertragen. Die Gemeinschaft, also, auch ein Eigentümer, ist verpflichtet, diesen säumigen Eigentümer auf seine Pflichten hinzuweisen und kann notfalls eine Firma auffordern. Die Kosten können dann eingeklagt werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |