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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Energieleitung über fremden Grund
Hallo !
A kauft ein Grundstueck (neben B). Auf dem Grundstueck von A liegen (da wo nach dem Bau die Garageneinfahrt ist) die Energieleitungen von A und B ins Grundstueck (anscheinend war da frueher mal die Grenze da A recht lange leer stand, B hat vollen Zugang zur oeffentlichen Strasse) aber egal es liegt drin und muss geduldet werden.... Jetzt hat B Probleme mit der Energieversorgung (der netzbetreiber war schon ein paarmal da) und meinte evtl. das Kabel tauschen zu lassen. Muss A hinnehmen das man ihm die gepflasterte Einfahrt aufreisst und ein Neues Kabel reinlegt ? Oder muss B das ueber seinen eigenen Zugang legen lassen ? (der verlegeweg ist da sogar kuerzer) gruss g |
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#2
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AW: Energieleitung über fremden Grund
Wenn es neu verlegt werden soll und es besteht keine Grunddienstbarkeit, dann verlegt B das Kabel auf seinem Grundstück.
Besteht eine Baulast für das Kabel, dann kann A das Bauamt auffordern, die Baulast zu löschen. Mit der Baulast hat B nichts zu tun. Einige Nachbarschaftsrechte sagen aus, dass die Kabelverlegung geduldet werden muss, wenn ein anderer Weg nicht vorhanden ist, was hier wohl nicht greift.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Energieleitung über fremden Grund
Und wie sieht es im Falle der Instandsetzung aus ? (psrich es soll punktuell aufgegraben werden)
gruss gerd |
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#4
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AW: Energieleitung über fremden Grund
Siehe z. B. Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz, Sechster Abschnitt, Duldung von Leitungen. Deshalb kann kein weiterer Hinweis gegeben werden.
Es gibt unterschiedliche Urteile.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Energieleitung über fremden Grund
Zitat:
gruss g |
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#6
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AW: Energieleitung über fremden Grund
In Bayern gibt es keine Nachbarn
, deshalb kein Nachbarschaftsrecht, kein Dulden! Nur das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB). Der Nachbar kann aufgefordert werden, die Leitung auf seinem Grundstück zu verlegen. Eine angemessene Frist ist zu setzen. Herangezogen wird BGB § 903 im Zusammenhang mit § 1004.
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