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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 30.10.2006, 23:49
ravesg ravesg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 1
ravesg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Elternunterhalt / Zugriff auf eigenes Vermögen aus einer Erbengemeinschaft

Eine pflegebedürftige Person muss aufgrund ihrer Krankheit in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Renten, Zuschüsse aus der Pflegekasse und die sonstigen Einkünfte reichen nicht aus um die lfd. Kosten zudecken.

Die Pflegebedürftige ist jedoch an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die über ein weitgehend unbelastetes Mehrfamilienhaus verfügt. Die übrigen Mitglieder sind nicht bereit, das gemeinschaftliche Objekt mit einer Hypothek zur Finanzierung der lfd. Pflegekosten zu belasten. Wie wird das Solzialamt in einem solchen Falle vorgehen?

Wird das Solzialamt eine Zwangshypothek zugunsten des Sozialamtes eintragen lassen oder wird das Sozialamt versuchen sich erst bei den Kindern schadlos zu halten? Gibt es Erfahrungen oder eindeutige Rechtsprechungen zu diesem Thema?
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  #2  
Alt 04.11.2006, 16:22
Betroffener Betroffener ist offline
Experte
 
Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
AW: Elternunterhalt / Zugriff auf eigenes Vermögen aus einer Erbengemeinschaft

Hallo,

Tatsache ist, dass der Pflegebedürftige an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, die über ein weitgehend unbelastetes Mehrfamilienhaus verfügt. Die Sozialbehörde wird daher den Anteil des Pflegebedürftigen dessen Vermögen zurechnen, d.h., sie ( die Sozialbehörde ) wird möglicherweise erst Leistungen erbringen,wenn das Vermögen verwertet ist.

Wenn die Sozialbehörde bereits im Vorfeld Leistungen erbringt, ist es unerheblich, ob die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft bereit oder nicht bereit sind, das gemeinschaftliche Objekt mit einer Hypothek zur Finanzierung der lfd. Pflegekosten zu belasten. Die Sozialbehörde kann im Fall der Fälle erfahrungsgemäß die Auflösung der Erbengemeinschaft betreiben und eine Teilungsversteigerung anstreben, d.h., die Sozialbehörde kann in der Tat eine Zwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen lassen. Wenn die Einkünfte und das Vermögen des Elternunterhaltsberechtigten nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, können auch die zum Elternunterhalt verpflichteten Angehörigen ( Ehefrau und Kinder ) zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Freundliche Grüsse
Betroffener
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