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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 20.03.2006, 15:08
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
Frage Elternunterhalt - wie verhalte ich mich richtig???

Bitte um Infos für folgenden Fall:

Vater zweier Söhne - Ehefrau verstorben - 85 Jahre, Pflegestufe 2, lebt bei Sohn A im Haus (wurde vor mehr als 10 Jahren an diesen überschrieben) und wird dort gepflegt. Sohn A möchte die Pflege nicht weiter übernehmen - Vater soll im nächsten Monat in einem Pflegeheim untergebracht werden. Anmeldung ohne Absprache mit Sohn B.
Alle finanziellen Mittel wie Rente, Pflegegeld, Ersparnisse, sind fast ausschließlich an Sohn A gegangen.

Inwieweit kann Sohn B für die Kosten des Pflegeheims herangezogen werden? (Selbstbehalt - Sohn B ist selbst gesundheitheitlich eingeschränkt - Schwerbehinderung 50 %) ?

Muss das Einkommen der Ehefrau von Sohn B (Gehalt und Ersparnisse) ebenfalls offengelegt werden?

Ist Sohn A verpflichtet, Auskunft über Kosten des Pflegeheims, Rente sowie Ersparnisse des Vaters an Sohn B zu erteilen?

Hoffe auf Hilfe....
Lili
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  #2  
Alt 22.03.2006, 13:13
Betroffener
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Elternunterhalt - wie verhalte ich mich richtig???

Hallo,
bin im Moment selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen, weshalb ich Dir nachstehend einen groben Überblick über meine Erfahrungen geben kann. Diese können von Erfahrungen anderer Betroffener abweichen. Bitte beachten, dass sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändern kann.

1.
Formale Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt:
Wenn es soweit ist, wird die zuständige Sozialbehörde gegenüber dem oder den zum Elternunterhalt herangezogenen Familienangehörigen ( in Eurem Fall, z.B. leibliche Kinder) usw. in Form einer so genannten Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII anzeigen, dass Ansprüche des Vaters auf Elternunterhalt auf die Behörde übergegangen sind. In der Regel wird man gleichzeitig zur Auskunft und Darlegung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung muss ein Unterhaltspflichtiger auch nachkommen ( u.a. geregelt in § 117 SGB XII ). Bei Verheirateten ist hierbei wohl strittig, ob der – eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte – auch Auskunft erteilen muss ( Stichwort: verdeckte Schwiegerkindhaftung ). Diese Frage habe ich für meine verheiratete Schwester durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Ergebnis: Der Ehegatte meiner Schwester musste seine Einkommens – und Vermögensverhältnisse auch darlegen.

2.
Haftung:
Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet.

3.
Selbstbehalt:
Der Mindestselbstbehalt des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich ab 01.07.2005 auf monatlich 1.400,- Euro (bis 30.06.2005: 1.250,- Euro). Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, beläuft sich der Mindestselbstbehalt für seinen Gatten auf 1.050,- Euro (bis 30.06.2005: 950,- Euro). Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Liegen die Einkünfte des Ehepaares darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu.

Darüber hinaus ist der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach sind z.B. Zweitwagen sowie Haustiere nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt.

4.
Vermögen / Schonvermögen:
Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott.

5.
Verbringung ins Pflegeheim:
Wenn der Sohn ,der gerade den Vater zu Hause "pflegt", keine besondere Vollmacht ( z.B. eine vom Vater auf ihn lautende "Vorsorgevollmacht" ) besitzt und auch aus medizinischer Sicht kein Heimaufenthalt erforderlich ist, kann meines Erachtens nach der Sohn den Vater nicht ohne Einverständnis des zweiten Sohnes und / oder weiterer Familienangehöriger ins Pflegeheim bringen.

6.
Auskunftspflicht des "pflegenden" Sohnes:
Der den Vater gerade pflegende Sohn muss meines Erachtens dem zweiten Sohn und / oder weiterer Familienangehörigen auch Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Vaters erteilen. Z.B. über die Höhe der Rente die der Vater bezieht, Höhe der Ersparnisse des Vaters, Einstufung in die Pflegstufe, die zu erwartenden Pflegheimkosten usw. Der den Vater pflegende Sohn ist möglicherweise ganz oder teilweise nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn es in eventuell vorliegenden Vollmachten so geregelt ist. Diese Frage kann jedoch von einem Anwalt geklärt werden. Ich jedenfalls würde einen Fachanwalt für Familienrecht und / oder Sozialrecht mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen und die erforderliche Auskunft im Rahmen des rechtlich möglichen einfordern.

7.
Schenkungen:
Wenn der den Vater pflegende Sohn in den letzten 10 Jahren vom Vater z.B. Schenkungen erhalten hat, können diese z.B. durch die zuständige Sozialbehörde von dem Beschenkten nach § 528 BGB noch innerhalb von zehn Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden, wenn der Vater z.B. wegen der hohen Pflegeheimkosten seinen angemessenen Unterhalt selbst nicht mehr bestreiten kann. Soweit der Beschenkte aber nicht mehr bereichert ist, d.h. das Geld wertmäßig nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist, kann der Anspruch auf Rückforderung ausgeschlossen sein ( wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen ). Der Anspruch auf Rückforderung ist auch ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein eigener Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird. Bei mehreren Beschenkten haftet der später Beschenkte vorrangig gegenüber dem früher Beschenkten.

8.
Wie Ihr gemerkt habt, ist das Sozialrecht ist sehr umfangreich. Ich habe mich daher auf meinem Weg durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten ( nicht vertreten ) lassen, was sehr hilfreich war.

9.
Fazit:
Ob Ihr zum Elternunterhalt herangezogen werdet, wird wohl u.a. auch von Euren wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig sein.

Hoffe, die Ausführungen haben etwas geholfen.
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  #3  
Alt 06.04.2006, 17:19
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Elternunterhalt - wie verhalte ich mich richtig???

[quote=Betroffener]8.
Wie Ihr gemerkt habt, ist das Sozialrecht ist sehr umfangreich. Ich habe mich daher auf meinem Weg durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten ( nicht vertreten ) lassen, was sehr hilfreich war.

QUOTE]
Hallo!

Ich hätte jetzt darauf getippt, dass ein Fachanwalt für Familienrecht in Fragen des Elternunterhalts zuständig und kompetent sein müßte. Liege ich da falsch?

Gruss S
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  #4  
Alt 06.04.2006, 23:13
Betroffener
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Elternunterhalt - wie verhalte ich mich richtig???

Hallo,
sowohl Anwälte für Familienrecht als auch Sozialrecht dürften sich auskennen.
Grüssle
Betroffener
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