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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Elternunterhalt: Umfang der Auskunftspflicht
Hallo,
nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs gem. § 94 SGB XII fordert der Sozialhilfeträger Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Angehörigen - und zwar die gesamte Palette: Einkommen, Vermögen, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen usw. Meine Frage: Wenn schon aus der Einkommensbescheinigung (Gehaltsabrechnung bzw. ESt-Bescheid) eindeutig hervorgeht, das der/die Angehörigen unterhaltsverpflichtet sind, sind diese dann verpflichtet z.B. Angaben zu ihrem Vermögen zu machen? Und noch eine Frage: In dem Grundfreibetrag von 1.400 Euro ist ein pauschaler Betrag für die Warmmiete enthalten (450 Euro?). Wenn die nachweisbare Warmmiete wesentlich höher ist, besteht da eine Chance, den tatsächlichen Betrag anrechnen zu lassen. Und zum Schluß: Wie sieht eigentlich das weitere Verfahren aus? Ab wann wird das Verfahren rein zivilrechtlich nach BGB? Der § 117 SGB XII ist ja wohl noch ziemlich "hoheitsrechtlich"!? Wie sieht die Entscheidung über die Unterhaltsverpflichtung und deren Umfang aus: ein weiterer Verwaltungsakt? Gruss S |
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#2
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Hallo,
als derzeit selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt "Betroffener", ein paar Erfahrungen meinerseits : 1. Damit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber den Unterhaltsberechtigten, gem. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, mit einem umfangreichen Auskunftsanspruch ausgestattet. Nachdem jedoch aus den von Dir bereits vorgelegten Unterlagen ( Einkommensbescheinigung, Gehaltsabrechnung bzw. ESt-Bescheid) wohl eindeutig hervorgeht, das der/die Angehörigen unterhaltsverpflichtet sind, ist nicht ersichtlich, für was die Angaben zum Vermögen dienen sollen. Sollte sich jedoch aus den bereits vorgelegten Unterlagen keine oder nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben, wären die Angaben zum Vermögen für die zuständige Sozialbehörde möglicherweise doch von " Bedeutung", da in diesem Fall der Unterhaltspflichtige unter bestimmten Voraussetzungen zur Verwertung seines über das zugestandene Schonvermögens ( ca. 25.000 Euro bei vorhandenem Wohneigentum und ca. 75.000.-- Euro ohne vorhandes Wohneigentum - Beträge können je nach Bundesland unterscheidlich sein - ) hinaus vorhandenen Vermögensstammes verpflichet sein kann. 2. Wenn die nachweisbare Warmmiete wesentlich höher ist als die zugestandene, besteht meines Erachtens eine Chance den tatsächlichen Betrag anrechnen zu lassen. Dies deshalb, weil grundsätzlich alle Aufwendungen, die vor Bekanntwerden der Heranziehung zur Unterhaltspflicht ( Zugang der Rechtswahrungsanzeige ) eingegangen wurden, anerkennungsfähig sind. 3. Wenn zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und der zuständigen Sozialbehörde - gleich aus welchen Gründen - keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde die Möglichkeit, vor dem zuständigen Familiengericht Klage zu erheben. In diesem Fall entscheidet der so genannte " Tatrichter" anhand der vorgelegten Unterlagen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Grüssle Betroffener |
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