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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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elternunterhalt, Kinder , Hund, Katze, 2 Autos
Hallo
Uns werden, vorraussichtlich in 1 oder 2 Jahren, Elternunterhalt ins Haus schweben. Habe schon überall mal rumgeschnüffelt, was evt. auf uns zukommen wird. Aber alle Beispielrechnungen lassen vieles offen, trifft nicht zu. Also: Normale Familie mit 2 Kindern, 1. kind kommt bald in die Ausbildung, Hund, Katze, 2 Autos, da wir beide berufttätig sind. Arbeitswege: 17 km und 73 km pro Strecke. 1.Wird die Ausbildungsbeihilfe unsere Kindes in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen? 2.Kann man uns zwingen Hund und Katze abzuschaffen? Kosten schließlich auch Geld. 3.in wie weit wird das Kindergeld mit ein berechnet. 4.Kommt Erneuerung oder Erhaltungsreperaturen an Fahrzeugen mit zum Abzug? http://www.recht1.de/forum/images/smilies/confused.gif ![]() |
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#2
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AW: elternunterhalt, Kinder , Hund, Katze, 2 Autos
Zitat:
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#3
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Hallo,
bin im Moment selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen, weshalb ich Dir nachstehend einen groben Überblick über meine Erfahrungen geben kann. Diese können von Erfahrungen anderer Betroffener abweichen. Bitte beachten, dass sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändern kann. 1. Formale Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt: Wenn es soweit ist, wird die zuständige Sozialbehörde gegenüber dem oder den zum Elternunterhalt herangezogenen Familienangehörigen ( z.B. Ehefrau, leibliche Kinder) usw. in Form einer so genannten Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII anzeigen, dass Ansprüche des Vaters / der Mutter auf Elternunterhalt auf die Behörde übergegangen sind. In der Regel wird man gleichzeitig zur Auskunft und Darlegung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung muss ein Unterhaltspflichtiger auch nachkommen ( u.a. geregelt in § 117 SGB XII ). Bei Verheirateten ist hierbei wohl strittig, ob der – eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte – auch Auskunft erteilen muss ( Stichwort: verdeckte Schwiegerkindhaftung ). Diese Frage habe ich für meine verheiratete Schwester durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Ergebnis: Der Ehegatte meiner Schwester musste seine Einkommens – und Vermögensverhältnisse auch darlegen. 2. Haftung: Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet. 3. Selbstbehalt: Der Mindestselbstbehalt des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich ab 01.07.2005 auf monatlich 1.400,- Euro (bis 30.06.2005: 1.250,- Euro). Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, beläuft sich der Mindestselbstbehalt für seinen Gatten auf 1.050,- Euro (bis 30.06.2005: 950,- Euro). Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Liegen die Einkünfte des Ehepaares darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu. Darüber hinaus ist der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach sind Zweitwagen sowie Hund und Katze nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt. 4. Verwirkung: Eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt kommt nur in Betracht, wenn ein zum Elternunterhalt herangezogener tatsächlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Die betreffende Vorschrift, die einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung begründen kann, liegt im BGB. Ein sittliches Verschulden gem. § 1611 BGB kommt nach der Rechtsprechung z.B. auch in Betracht, wenn der jetzt Unterhaltsberechtigte in vorangegangener Zeit seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt zum Unterhalt herangezogenen vernachlässigt hat. Hier kann nämlich eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB vorliegen. Es gibt selbstverständlich noch weitere Gründe, die den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung begründen können, d.h. wo der Übergang der Ansprüche des Vaters / der Mutter auf das Sozialamt ausgeschlossen ist. Alle Gründe anzuführen ist jedoch schlicht unmöglich, es würde den Rahmen des Möglichen sprengen. Bei alledem wird es allerdings erfahrungsgemäß auf die genauen Umstände des Einzelfalles ankommen, so dass eine konkrete Aussage, ob jemand von der Unterhaltspflicht gegenüber Vater und / oder Mutter befreit ist, nicht pauschal getroffen werden kann. Es kommt hierbei nämlich auf die Einzelfallbetrachtung " auch tatrichterliche Beurteilung genannt" an. Einfacher ausgedrückt: Im Falle eines Gerichtsverfahrens kommt es darauf an, wie der zuständige Richter anhand der vorliegenden Fakten die Sachlage beurteilt. 5. Vermögen / Schonvermögen: Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott. 6. Das Sozialrecht ist sehr umfangreich. Ich habe mich daher auf meinem Weg durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten ( nicht vertreten ) lassen, was sehr hilfreich war. 7. Fazit: Katze und Hund brauchen – sicherlich zur Freude aller Familienmitglieder - nicht verkauft werden. Hoffe, die Ausführungen haben etwas geholfen. |
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#4
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AW: elternunterhalt, Kinder , Hund, Katze, 2 Autos
Hallo,
schauen Sie doch auch mal bei http://www.elternunterhalt.de.%*%*%*%*/ vorbei, da gibt es sehr gute Hinweise! |
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