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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 05.09.2005, 11:00
uttsch uttsch ist offline
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Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 1
uttsch befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Elternunterhalt

Hallo,

wenn man Frau A und Mann B in einer sogenannten Wilden Ehe zusammen leben und die Muster von Mann B ist im Pflegeheim und ist Hartz IV Empfängerin. Ist dann Frau A verpflichtet auskunft über Ihre persönliche und fianzelle Situation zu geben? Und in welcher Höhe liegt ungefähr der Selbstbehalt bei einem solchen Fall.

Danke für Eure Auskunft im vorraus
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  #2  
Alt 05.09.2005, 11:13
Ann-Kathrin
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Elternunterhalt

§ 116 BSHG
Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.

--> Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ist also nicht auskunftsverpflichet.


§ 16 BSHG
Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

--> Hilfesuchender ist aber die Mutter, nicht B. A lebt jedoch nicht mit Mutter, sondern mit B zusammen in Haushaltsgemeinschaft. Eine Inanspruchnahme von A in einer solchen Konstellation duerfte daher nicht in Betracht kommen, so wie ich das verstehe. Bin aber natuerlich selber nur Laie. Vielleicht versteht jemand das Bundessozialhilfegesetz anders?
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  #3  
Alt 30.12.2005, 09:47
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Elternunterhalt

Seit 2005 gibt es kein BSHG mehr!!!

Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass wer in Pflegeheim lebt, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhält, sondern Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Keine Auskunftsverpflichtung für Lebenspartner.




Zitat:
Zitat von Ann-Kathrin
§ 116 BSHG
Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.

--> Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ist also nicht auskunftsverpflichet.


§ 16 BSHG
Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

--> Hilfesuchender ist aber die Mutter, nicht B. A lebt jedoch nicht mit Mutter, sondern mit B zusammen in Haushaltsgemeinschaft. Eine Inanspruchnahme von A in einer solchen Konstellation duerfte daher nicht in Betracht kommen, so wie ich das verstehe. Bin aber natuerlich selber nur Laie. Vielleicht versteht jemand das Bundessozialhilfegesetz anders?
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