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#1
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Das Sozialamt hat bei der Prüfung zum Elternunterhalt von A zwar die Zinsen und die Tilgung für den Immobilienkredit anerkannt, nicht aber:
- Rücklage für Wohnung ( Reparaturen, Instandhaltung etc) - Rücklage für jährliche Sondertilgung - Rücklage für Eigenheimzulage (diese muss für 2 Jahre zurückgezahlt werden) - Gerichtskosten - Grundbucheintrag - Notarkosten ebenso nicht: - private Altersvorsorge (pauschal 5% vom Jahresbrutto, jedoch ohne Beleg) - Rechtsschutzversicherung Ist das O.K.? Müssen diese Kosten nicht auch anerkannt werden? Danke für Info und Grüße, Roland |
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#2
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AW: Elternunterhalt
Hallo Roland,
bin derzeit aktuell vom Thema "Heranziehung zum Elternunterhalt" betroffen und kann Dir daher aufgrund meiner Erfahrungen folgendes mitteilen: 1. Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie eigenen unterhaltsberechtigten Kindern, berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, usw. vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen. Aber auch Aufwendungen für das selbstbewohnte Familienheim sind unterhaltsmindernd abzusetzen. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.02.1992 u.a. auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung oder für notwendige Hausrenovierungen ausdrücklich anerkannt. 2. Ungeachtet dessen sollte man als zum Elternunterhalt herangezogenes Kind auch beachten, dass der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen ist. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Wie bereits erwähnt, können nämlich zunächst eine Reihe von Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. 3. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt. 4. In Deinem Fall würde ich prüfen, ob die unter Ziffer 1 bis Ziffer 3 gemachten Ausführungen nicht auch auf Dich zutreffen. Dann könntest Du nämlich die zuständige Sozialbehörde um Anerkennung der von Dir geltend gemachten Aufwendungen bitten. Hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen. Grüssle Betroffener |