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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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Themen-Optionen |
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#1
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Eltenunterhalt bei Geburt vom eigenen Kind?
Zahle für meine Mutter Unterhalt!
Meine Frau ist jetzt Schwanger und ich weiß jetzt nicht wie das mit dem Unterhalt weitergeht! - Wird das Kind nach der Geburt berücksichtigt? |
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#2
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Hallo,
bin derzeit selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen und habe folgende Informationen: 1. Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners / Selbstbehalt: Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie eigenen unterhaltsberechtigten Kindern ( letzteres trifft nach der Geburt eures Kindes auf euch zu ), berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, usw. vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen. Aber auch Aufwendungen für das selbstbewohnte Familienheim sind unterhaltsmindernd abzusetzen. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.02.1992 u.a. auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung oder für notwendige Hausrenovierungen ausdrücklich anerkannt. Von dem danach noch verbleibenden Einkommen des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes steht diesem gegenüber seinen Eltern ( Vater und / oder Mutter ) ein „angemessener Selbstbehalt“ von derzeit mindestens monatlich 1.400.-- Euro zu. Hierin sind aber Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) in Höhe von 450.-- Euro bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt von mindestens 1.400.-- Euro erhöht sich, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und der mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatte über kein eigenes oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich meistens auf monatlich mindestens weitere 1.050.-- Euro, die das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes somit unterhaltsmindernd senken. Im Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro ( 1.400,-- € unterhaltspflichtiges Kind + 1.050,-- € Ehegatte ) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800.-- Euro ( 450.-- € unterhaltspflichtiges Kind + 350.-- € Ehegatte) enthalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu. Sollte nach Abzug aller berücksichtigungswürdigen Aufwendungen noch ein Resteinkommen verbleiben, ist dieses nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2003 in der Regel nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen. Ungeachtet dessen sollte man als zum Elternunterhalt herangezogenes Kind beachten, dass der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen ist. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Wie bereits erwähnt, können nämlich zunächst eine Reihe von Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass das Kind nach der Geburt unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss. Der Elternunterhalt ist daher meinens Erachtens nach für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes neu zu berechnen. Grüssle Betroffener |
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#3
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AW: Eltenunterhalt bei Geburt vom eigenen Kind?
Vielen Dank!
Sie haben mir auf jedenfall ein Stück weitergeholfen! Werde mich weiterhin schlau machen! Gruß an den Betroffenen!! |
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#4
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wünsche Ihnen und Ihrer Familie viel Glück. So wie Sie den Fall geschildert haben, dürfte die zuständige Sozialbehörde spätestens nach Geburt des Kindes wegen der von Ihnen gegenüber Ihrer Familie bestehenden vorrangigen Unterhaltsverpflichtung Schwierigkeiten haben, Sie weiterhin zum Elternunterhalt heranzuziehen.
Grüssle Betroffener |