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  #1  
Alt 12.04.2011, 18:57
Kim Kim ist offline
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Kim befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Einlagewerbung

Darf eine Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer Informationsbroschüre Einlagewerbungen (z.B. Kataloge 94Seiten) von privaten Unternehmen weiterhin an ein Mitglied der Kammer versenden, obwohl dieses mehrmals schriftlich dagegen intervenierte?
Begründung der Kammer: seitens desVerlages ist es nicht möglich,Einlagen an dieses Mitglied herauszunehmen. Eine Kündigung der Zeitung sei ebenfalls nicht möglich.
Es existiert nur ein normaler Einbaubriefkasten, der durch Werbungen des öfteren überquillt, trotz Aufkleber und Robinsonliste
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  #2  
Alt 12.04.2011, 21:20
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Einlagewerbung

Wahrscheinlich wird, wie die Begründung es bereits aussagt, dort technisch nicht möglich sein, hierauf Rücksicht zu nehmen.
Auch könnte in den Satzungen der Kammer, als Inhalt, die Duldung der Zusendung enthalten.
Ich bekomme auch Sendungen trotz Robinsonliste.
Verstöße sind unverzüglich der Verwaltung der Liste zu melden.
Der Einwurf von Reklame, außer mit der Post, kann zur Anzeige gebracht werden, Verbraucherverbände sammeln diese.
Kommt sie per Post Zustellung, dann muss der Briefzusteller/in diese einwerfen.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 13.04.2011, 13:41
Kim Kim ist offline
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Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Sachsen, Raum Dresden
Beiträge: 4
Kim befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Einlagewerbung

Danke für die schnelle Antwort.
Leider ist der Nötigungsvorwurf damit nicht geklärt, da es meines Wissens keine Grenzen für die Einlagewerbung gibt
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