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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 24.04.2008, 15:42
janokowski janokowski ist offline
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Registriert seit: 24.04.2008
Beiträge: 2
janokowski befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Einfriedung bei unbebautem Grundstück

Hallo,

ich benötige Hilfe für den folgenden Fall in NRW:
Zwei Grundstücke liegen in einem Neubaugebiet mit Bebauungsplan. Grundstück A ist durch ein Einfamilienhaus bebaut. Es handelt sich um einen Neubau. Grundstück B ist unbebaut. Eigentümer ist die Stadt.
Der Eigentümer des Grundstücks A möchte nun eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zwischen Grundstück A und B in Form einer Hecke errichten. Dieses ist auch laut textlicher Festsetzung für das Baugebiet ausdrücklich erlaubt.

Nun stellt sich die Frage, ob und wie sich der Eigentümer des unbebauten Grundstückes B an den Kosten der Einfriedung beteiligen muß und ob er auch ein Mitwirkungsrecht bzgl. der Einfriedung hat.

Im Nachbarschaftsrecht des Landes NRW habe ich leider keine eindeutige Aussage dazu gefunden.

Kann da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank im voraus,

Jan
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  #2  
Alt 24.04.2008, 21:58
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.804
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Einfriedung bei unbebautem Grundstück

Die Stadt muss sich nicht an Kosten beteiligen, § 39 Ausnahmen.
Es wird jetzt eine Einfriedung gesetzt entsprechend dem Nachbarschaftsrecht bzw. der Ortssatzung.
Für die Zukunft gilt dann: Wird das Nachbargrundstück bebaut, wird der Nachbar Miteigentümer der Einfriedung. Es wird dann der Zeitwert der Einfriedung geschätzt und der Nachbar bezahlt dann die Hälfte des Zeitwertes.
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  #3  
Alt 05.05.2008, 17:08
janokowski janokowski ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.04.2008
Beiträge: 2
janokowski befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Einfriedung bei unbebautem Grundstück

Hallo Wahrsager,

vielen Dank für die schnelle Antwort

Demnach kann der Eigentümer des Grundstücks A also eine Einfriedung gem. der existierenden textlichen Festsetzung auf der Grundstücksgrenze errichten und trägt zunächst alleine die Kosten.
Sollte das Grundstück B allerdings bebaut erhält er die Hälfte des Zeitwertes von dessen Eigentümer. Das könnte z.B. bei einer Hecke ja evtl. sogar mehr sein, als der Anschaffungspreis.

Hört sich gut an für Eigentümer A

Viele Grüße,

Jan

Geändert von janokowski (05.05.2008 um 17:10 Uhr).
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