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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Einfriedung/Stützmauer NRW
Hallo! Folgender Fall:
An Grundstück(Eckgrundstück) (A) grenzen zwei öffentliche Verkehrsflächen(Siedlungsstraßen)in NRW. Es gibt keine Einschränkungen der Nachbarn und gegenüber liegt ein Parkplatz einer Kleingartenanlage. Im örtlichen Bebauungasplan ist nichts vorgeschrieben was die Einfriedung des Grundstück (A) betriftt. Das Bauamt sagt, die Einfriedung mit einer baulichen Anlage darf nur 1m hoch sein(ab dann Genehmigungspflichtig und das braucht (A) garnicht versuchen) und Hecken dürfen in diesem Bereich sogar 2-3m hoch sein. Frage: Warum darf die Einfriedung mit einer Mauer zu öffentlichen Verkehrsflächen nicht auch 2m betragen? Greift hier nicht auch das Nachbarschaftsrecht? Wie ist es mit einer Stützmauer? Im BauO NRW steht: §65 Genehmigungsfreie Vorhaben 16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche Darf (A) eine 20m lange Stützmauer an der Grenze zu öffentliche Verkehrsflächen errichten um sein Holz dahinter zu lagern? |
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#2
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AW: Einfriedung/Stützmauer NRW
Es muss zwischen Stützmauer und Einfriedung unterschieden werden. Eine Stützmauer stützt etwas z. B. gegen Abrutschen! Wenn es etwas abzustützen gibt, wird es auch eine Genehmigung geben.
Die Einfriedung kann Ortsgebunden festgelegt werden. Es gibt z. B. die offene Bauweise damit dort nicht alles zugebaut wird, Licht, Luft und Sonne hinkommt. Auch soll der Nachbar, oder der an der Straße vorbeikommt, sich an dem Grün erfreuen. Autor: Herbert Mnich, Richter am Amtsgericht in Krefeld: Hat der Eigentümer sein Grundstück stärker gegen Einblicke geschützt, als dies eine ortsübliche Einfriedung zulassen würde (hohe Sichtblenden oder ähnliches) so stellt diese Baumaßnahme eine Umgehung der Vorschriften des Nachbarrechtgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar, die der Nachbar nicht hinnehmen muss. Für Holzstapel gibt es einen Abstand in den Bundesländern, üblich 0,5 m. Geändert von Wahrsager (24.05.2007 um 15:39 Uhr). |
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