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#1
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Einfriedung/Grenzmauer 30 cm
Hallo Zusammen!
Durch den Nachbar wurde entlang der Grundstücksgrenze eine Einfriedung als Mauer, welche ca. 30 cm hoch ist, gezogen. Die Mauer sitzt komplett auf dem Nachbargrundstück. Bei den Bauarbeiten wurde ich eigentlich nicht behindert, jedoch wurden die Arbeiten nicht vorher angekündigt (das versteht sich eigentlich doch von selbst, oder?). Das Problem besteht nun darin, dass die Mauer bis zu Straße reicht und ich bei der Einfahrt mit dem PKW auf mein Grundstück nun behindert werde. Meine Einfahrt ist mit ca. 2,65 m sehr schmal und durch die Mauer kann man jetzt nur noch rückwärts einparken (vorher ging es auch vorwärts). Stellt dies ein unzulässige Behinderung dar? Vielen Dank für eine Antwort. P.S. Frage gilt für Rheinland-Pfalz |
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#2
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AW: Einfriedung/Grenzmauer 30 cm
Guten Morgen,
hier kann es sich evtl. auch um ein baurechtliches Problem handeln, da Ihre Zufahrt beeinträchtigt ist. Zumal gilt in Nds., dass Mauern an der Grundstücksgrenze wegen Statik und Standsicherheit ggf. baurechtlich geprüft werden müssen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Bauamt, ob für die errichtete Mauer auf dem Nachbargrundstück eine Genehmigungspflicht vorliegt bzw. was Sie wegen der Beeinträchtigung Ihrer Zufahrt machen können. Hier müsste wohl auch geprüft werden, ob überhaupt noch eine Zuwegung für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge möglich ist. Auch dies sollten Sie vom Bauamt prüfen lassen. Hinsichtlich des Nachbarschaftsrecht weiß ich nicht, welche Einfriedungspflicht in Ihrem Bundesland gilt. In Nds. ist es so geregelt, dass der Eigentümer, dessen Grundstück von der Straße aus gesehen links liegt, zum rechten Nachbarn einfrieden muss. Ist Ihr Nachbar überhaupt berechtigt gewesen, diese Mauer zu setzen? |
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#3
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AW: Einfriedung/Grenzmauer 30 cm
Sie werden jetzt durch die Mauer in der Einfahrt behindert
Wenn die Mauer auf dem Nachbargrundstück steht und Sie dadurch behindert werden, dann sind Sie bis jetzt immer über Nachbars Grundstück gefahren. Dies ist nun vorbei. Der BGH hat gesagt, wer eine Einfriedung macht, muss 2 Monate vorher dies dem Nachbarn mitteilen. |