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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 09.01.2006, 22:13
Stefan Stefan ist offline
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Registriert seit: 09.01.2006
Beiträge: 2
Stefan befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Einfriedung im Außenbereich

Ich besitze ein Grundstück im Außenbereich an das zu allen Seiten bewirtschaftete Äcker angrenzen. Nun möchte ich es am liebsten mit einem Zaun zu den Nachbargrunstücken abgrenzen. Ich weiß daß das in Baden- Würtemberg genehmigungspflichtig ist, eine Gehnehmigung wurde mir nicht erteilt. Gibt es eine Möglichkeit mein Grunstück abzugrenzen, z.B. durch Rankhilfen oder ähnliches, von Bäumen oder Hecken die zu viel Arbeit verursachen möchte ich absehen. Meine Überlegung ist event. eine Wein-Drahtanlage mit 50cm Grenzabstand zu errichten, ist das erlaubt ?
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  #2  
Alt 09.01.2006, 22:29
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Einfriedung im Außenbereich

Ist es im Biotop, in einem Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet!
Zäune im Außenbereich ergeben sich aus dem Baurecht und dem Naturschutzrecht. Es kann auch ein Knick gefordert werden. Hier müssen Sie schon dort nachfragen!
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  #3  
Alt 10.01.2006, 08:09
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Einfriedung im Außenbereich

So sagt das Nachbarschaftsrecht für NRW zur Einfriedung, dass in NRW zwischen zwei bebauten Grundstücken das Nachbarrechtsgesetz von 19969 gilt, an Grundstücksgrenzen zu landwirtschaftlichen Flächen oder zu Wald gelten zum Teil andere Richtlinien, die aber über das örtliche Bauamt erfragt werden können. Auch muss geprüft werden, ob Ortssatzungen gegen eine Einfriedung sprechen. Also wäre es hilfreich, wenn Sie sich an Ihr zuständiges Bauamt wenden und dort klären, was machbar ist. Auch wird man Sie vermutlich fragen, zu welchem Zweck (Grund) Sie diese Einfriedung planen.
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  #4  
Alt 11.01.2006, 12:40
admin admin ist offline
Administrator
 
Registriert seit: 29.08.2005
Ort: München
Beiträge: 169
admin hat die Renommee-Anzeige deaktiviert
AW: Einfriedung im Außenbereich

Zitat:
Zitat von Stefan
Ich besitze ein Grundstück im Außenbereich an das zu allen Seiten bewirtschaftete Äcker angrenzen. Nun möchte ich es am liebsten mit einem Zaun zu den Nachbargrunstücken abgrenzen. Ich weiß daß das in Baden- Würtemberg genehmigungspflichtig ist, eine Gehnehmigung wurde mir nicht erteilt. Gibt es eine Möglichkeit mein Grunstück abzugrenzen, z.B. durch Rankhilfen oder ähnliches, von Bäumen oder Hecken die zu viel Arbeit verursachen möchte ich absehen. Meine Überlegung ist event. eine Wein-Drahtanlage mit 50cm Grenzabstand zu errichten, ist das erlaubt ?
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  #5  
Alt 11.01.2006, 17:08
Stefan Stefan ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.01.2006
Beiträge: 2
Stefan befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Einfriedung im Außenbereich

Alles klar, jetzt habe ich es verstanden. Also, eine Person A hat ein Grunstück, Rest siehe oben. Trotzdem wäre ich für noch eine Antwort dankbar.
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  #6  
Alt 12.01.2006, 09:09
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Einfriedung im Außenbereich

So sagt das Nachbarschaftsrecht für NRW zur Einfriedung, dass in NRW zwischen zwei bebauten Grundstücken das Nachbarrechtsgesetz von 1969 gilt, an Grundstücksgrenzen zu landwirtschaftlichen Flächen oder zu Wald gelten zum Teil andere Richtlinien, die aber über das örtliche Bauamt erfragt werden können. Auch muss geprüft werden, ob Ortssatzungen gegen eine Einfriedung sprechen. Also wäre es hilfreich, wenn sich A an das zuständige Bauamt wendet und dort klärt, was machbar ist. Auch wird man A vermutlich fragen, zu welchem Zweck (Grund) er diese Einfriedung plant. Außerdem sollte A sich an das Bundesvermögensamt wenden, das Eigentum der Bundeswehr vermarktet, denn der Bunker ist bzw. bleibt wohl über Jahre Bundeswehreigentum und hier auch klären, ob nicht evtl. auf Grund von Denkmaleigenschaft wegen historisch bedeutendem Objekt (sind viele Bunker aus den Kriegszeiten) ein Abriß gar nicht machbar ist. Letztendlich kann sich A ja anwaltlich beraten lassen, ob der Kaufvertrag mangels Information über Bunker und hier entstandene Nachteile ggf. aufgehoben werden kann.
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