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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Hallo,
wie wird dieser Fall in Baden-Württemberg beurteilt? Die nebeneinanderliegenden Grundstücke der Nachbarn A + B sind 50 Meter lang und fallen von der Grundstücksgrenze an der Straße bis in den hinteren Bereich linear ca. 1,90 Meter ab. Nachbar A will einen Gartenteich anlegen und füllt das Grundstück bis max. 1 Meter an der unteren Grenze auf. Dazu wird eine Stützmauer mit Mauerscheiben an der Grundstücksgrenze zu Nachbar B errichtet. Die Stützmauer steigt somit von ca. 0,10 Meter auf ca. 1 Meter an. Auf dem neuen Niveau bei Nachbar A soll eine Mauer aus Gittergabionen (ca. 25cm breit) die mit Natursteinen befüllt werden, errichtet werden. Die Höhe der Natursteinmauer soll 1,80 Meter betragen. Kann diese Mauer errichtet werden, wenn der Abstand zur Grenze 30cm beträgt? Bleibt die Höhe der Aufschüttung dann unberücksichtigt? Nachbar B wird sein Grundstück nicht auffüllen. Vielen Dank ahorn |
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#2
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AW: Einfriedigung nach Aufschüttung BaWü
Hier wird von der niederen Seite aus gemessen. D.h. an der Grenze max. 1,50m inkl. Aufschüttung. Alles was höher ist muss entsprechend von der Grenze nach innen gerückt werden.
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