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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Einfahrtstor
Eigentümer A bewohnt ein Einfamilienhaus. Seinen Hof/Garten/Garage erreicht er über eine ca. 2,6 m breite Zufahrt auf seinem Grundstück an deer linken Seite. Begrenzt wird diese Zufahrt durch ein 3 geschossiges Wohngebäude. Die Zufahrt wurde von ca. 30 Jahren mit einem Tor gesichert, dass am Nachbargebäude befestigt ist. Die Wohnungsbaugesellschaft war damit einverstanden. Das Gebäude wurde mittlerweile grundsaniert und als Eigentumswohnungen verkauft. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen des Eigentümers soll nun ein elektrisches Tor eingebaut werden (Rolltor mit Laufleisten auf beiden Seiten). Soweit möglich, sollen die vorhandenen Bohrlöcher am Nachbarhaus genutzt werden. Muss die Zustimmung der Eigentümerversammlung eingeholt werden und kann diese das ablehnen?
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#2
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AW: Einfahrtstor
Wenn es richtig verstanden worden ist, dann ist das Tor am Nachbargebäude montiert worden.
Die Zustimmung erfolgte von dem vorherigen Eigentümer, dass Tor dort zu befestigen. Vertragspartner sind nur diese beiden Parteien. Der Eigentümer hat gewechselt und somit wäre der Vertrag nichtig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte die Demontage bereits fordern können. Auch wenn eine Duldung irgendwie entstanden ist, handelt es sich jetzt um eine Neumontage. Hierzu ist die Genehmigung von den Eigentümern der WEG erforderlich. Es sollte versucht werden, mit dem Verwalter Kontakt aufzunehmen, dies vorzutragen um zu hören, was dieser dazu meint. Er könnte dies dann auch auf einer Eigentümerversammlung vortragen. Die Eigentümer können dies auch ablehnen. |
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#3
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AW: Einfahrtstor
Schönen Dank für die schnelle Antwort.
Nun wird es aber LUSTIG. Die Eigentümergemeinschaft hat sich beraten. Grundsätzlich will man nicht, dass etwas angebracht wird. Man könne sich aber vorstellen, eine Befestigung zuzulassen, wenn im Gegenzug eine Dämmung der kompletten seitlichen Häuserwand zugelassen würde. Muss man so eine Dämmung zulassen? Wenn die Wand gedämmt wird, wird die Einfahrt um einiges enger. Das wird mit dem Auto dann schon bedenklich. Grüsse hoppi2001 |
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#4
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AW: Einfahrtstor
Die Wand ist Grundstücksgrenze. Wird eine Wärmedämmung aufgebracht, so ist es ein geplanter Überbau. Einen geplanten Überbau kennt der Gesetzgeber nicht.
Die Wärmedämmung darf deshalb nicht auf Nachbars Grundstück ragen. Eine Wärmedämmung trägt ca. 10 bis 15 cm auf. Deshalb benötigt die Wohngemeinschaft die Zustimmung vom Nachbareigentümer. Der Weg würde dann durch die Wärmedämmung und zusätzlich der Laufschiene eingeengt werden. Auch wird mit einer Wärmedämmung eine Befestigung an der Wand schwierig. Es entsteht eine Wärmebrücke die man nicht haben will. Durchdringt man die Wärmedämmung kann es zu Mauerwerksproblemen kommen. Ein Rolltor kann mittels eines Stahlträgers, in einem Fundament, ohne Befestigung an der Wand aufgestellt werden. Man kann die Befestigung eines Tores, wie vorhanden, auch auf der anderen Seite anbringen. Dann ist keine Befestigung am Nachbarhaus nötig. http://www.baulinks.de/webplugin/201....htm?0314.php4 |