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  #1  
Alt 04.02.2012, 11:44
sani sani ist offline
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sani befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Eigentumsverhältnisse bei Auflassungsvormerkung?

Liebe Forengemeinde,

wie sind die Eigentumsrechte in folgendem (etwas verwirrendem) Fall geartet?

Verkäufer A hat aus rechtlichen Gründen sein Haus an Ehefrau B übertragen (eingetragen im Grundbuch)
Haus wurde von B an C (Firma mit beschränkter Haftung) per Auflassungsvormerkung bereits vor 4 Monaten veräußert. Es wurden aber bisher keinerlei Zahlungen, weder Kaufpreis noch Grundsteuer, getätigt.
Nun wurde das Haus von A (in Einvernehmen mit B) einem privatem Käufer D angeboten, dieser solle das Haus von Firma C kaufen. Firma C ist grundsätzlich einverstanden mit dem Verkauf an D.

Ist C überhaupt schon Eigentümer? Kann B ggf. den Verkauf an C rückabwickeln und direkt an D verkaufen?

Für D sind einige Klauseln im Notarvertrag von C nicht akzeptabel, daher möchte D nicht von C kaufen.

Viele Grüße
sani
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  #2  
Alt 04.02.2012, 13:25
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
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AW: Eigentumsverhältnisse bei Auflassungsvormerkung?

Der verwirrende Fall wird einfach entwirrt, wenn man in Google Auflassungsvormerkung eingibt. Siehe auch BGB § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung.
Die Auflassungsvormerkung ist, wie im Begriff vorkommend eine Vormerkung, hier Eigentumsvormerkung an dem Grundstück.
Um an einen anderen zu verkaufen, muss die Vormerkung ausgetragen werden.

http://lmgtfy.com/?q=Auflassungsvormerkung


Mit Eigentumsumschreibung wird der Käufer Eigentümer.
Wie ist die Zahlung im Kaufvertrag vereinbart?
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 05.02.2012, 14:27
sani sani ist offline
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Beiträge: 3
sani befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Eigentumsverhältnisse bei Auflassungsvormerkung?

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe zwar gegoogelt, aber wohl nicht alles dazu gelesen


Eigenartigerweise wurde die Auflassungsvormerkung erst in das Grundbuch eingetragen, als A von D die Kaufabsicht mitgeteilt wurde. Ausserdem ist es nicht nachgewiesen, dass C tatsächlich im Grundbuch mit Auflassungsvormerkung steht. Es liegt hierzu lediglich die Aussage des Notars von C vor, dass ein unbeglaubigter Grundbuchauszug dies nachweisen würde.

Über den Kaufvertrag von B und C ist nichts bekannt, somit kann ich auch nichts zu den vereinbarten Zahlungsmodalitäten sagen.
Lediglich so viel, dass D den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto einbezahlen soll, damit C von dort die Grundsteuer und die Bankverbindlichkeiten für den eigenen Kauf von B tätigen kann.

Bevor ich frage, ob eine Rückabwicklung der Auflassungsvormerkung sehr viele Umstände und Kosten verursacht gehe ich jetzt erst einmal googeln

Vielen Dank und einen schönen Sonntag
sani
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  #4  
Alt 05.02.2012, 15:15
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
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AW: Eigentumsverhältnisse bei Auflassungsvormerkung?

Zitat:
Zitat von sani
Eigenartigerweise wurde die Auflassungsvormerkung erst in das Grundbuch eingetragen, als A von D die Kaufabsicht mitgeteilt wurde.
Es wurde bestimmt beim Notar mit dem Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung beurkundet. Hiermit sichert sich der Käufer ab, das Objekt so zu erhalten wie es zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden ist bzw. er den Vorrang hat das Objekt zu kaufen.
Diese Auflassungsvormerkung wird nun in das Grundbuch eingetragen.
Es kann nur durch Zustimmung des Eingetragenen die Auflassungsvormerkung gelöscht werden.
Jedoch hat der BGH verkündet: Wird vom Kaufvertrag zurückgetreten, so erlischt auch die eingetragene Vormerkung.
Für Ein- oder Austragungen muss ein Notar beauftragt werden.
Zitat:
Zitat von sani
Es liegt hierzu lediglich die Aussage des Notars von C vor, dass ein unbeglaubigter Grundbuchauszug dies nachweisen würde.
Alle Eintragungen im Grundbuch sind beglaubigt. Dies macht der Notar. Eine Ausnahme liegt im Erbrecht.
Zitat:
Zitat von sani
Lediglich so viel, dass D den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto einbezahlen soll, damit C von dort die Grundsteuer und die Bankverbindlichkeiten für den eigenen Kauf von B tätigen kann.
Auch wenn die Kaufsumme auf das Anderkonto eingezahlt ist, muss der Notar prüfen, ob alle Bedingungen laut Kaufvertrag erfüllt worden sind um den Betrag auszuzahlen.

Auch einen schönen Sonntag
__________________
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auflassungsvormerkung


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