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#1
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Eigentümer A (40% Anteil) möchte eine Treppe von seiner EG-Wohnung in den Gemeinschaftsgarten bauen. Dafür hat er den beiden anderen Eigentümern B (40% Anteil, 1. OG) und C (20% Anteil, DG) eine Architekten-Zeichnung zur Freigabe vorgelegt. Eigentümer B hat bei einer Eigentümerversammlung am 29.6.07 zugestimmt. Eigentümer C war bei dieser Eigentümerversammlung nicht dabei. Er hat vorher schriftlich mitteilen lassen, dass er aus Termingründen an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann und dem Bauvorhaben Treppe nur zustimmt, unter zwei Bedingungen: 1. wenn ihm dafür der Bau einer Doppelgarage (zwar auf seinem eigenen Grundstück, aber wofür er aus Platzgründen noch ca. 6-8 qm von der Eigentümergemeinschaft abkaufen müsste) ermöglicht wird und 2. ihm das versetzen einer Wand im UG zur Vergrößerung und besseren Nutzung seines UG-Zimmers genehmigt wird. Diesen Wünschen haben Eigentümer A und B nicht zugestimmt. Nun wurde bei dieser Eigentümerversammlung trotzdem festgehalten, dass 80% der Eigentümer dem Bauvorhaben Treppe zustimmen, was bei dieser Versammlung einer Einstimmigkeit entsprach. Eigentümer C hat bis heute dagegen kein Einspruch erhoben. Ist damit die Anfechtungsmöglichkeit aufgehoben, kann das Bauvorhaben angegangen werden, oder gilt in dem Fall das Schreiben vorab? Sind solche Bedingungen/Gegenforderungen zulässig bzw. rechtlich haltbar? Wenn ja, ist dann zumindest nicht die Verhältnismäßigkeit der Gegenforderungen überzogen und somit ungültig?
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#2
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AW: Eigentümergemeinschaft - Bau einer Treppe von EG-Balkon in Garten
Das Einfache zuerst: Das verändern der Wand setzt voraus, dass es keine tragende Wand und der Raum Sondereigentum ist. Die Wand, die verändert werden soll, kann dann abgerissen und neu gesetzt werden ohne Zustimmung der Miteigentümer.
Das Andere ist schon schwieriger und ich sehe dies so: Es ist kein Umlaufbeschluss gemacht worden. Hier müssen alle Stimmen berücksichtigt werden. Es wurde auf einer Eigentümerversammlung abgestimmt. Es besteht ein Beschluss, dieser ist nicht gerichtlich angefochten worden. Er kann umgesetzt werden. Nach dem neuen WEG: Es ist zwar eine Baulichkeit die einen einstimmigen Beschluss erforderlich machte. Ein einstimmiger Beschluss ist nach dem neuen WEG nur noch erforderlich, wenn der Miteigentümer selbst Nachteile von der Treppe hätte. Hier gibt es noch nicht so viele Rechtssprechungen! Forderungen und Gegenforderungen sind unwichtig. |
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#3
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AW: Eigentümergemeinschaft - Bau einer Treppe von EG-Balkon in Garten
Vielen Dank für die Antwort. In der Fallbeschreibung hat folgendes gefehlt: ...eine Architekten-Zeichnung zur Freigabe vorgelegt, mit der Bitte um Beschluss im Umlauf. Darauf hat der Eigentümer C nicht reagiert und nach telefonischer Rückfrage die bedenken bzw. Gegenforderungen geäussert. Dann kam es zu der Eigentümerversammlung, zu der sich Eigentümer C vorher schriftlich abgemeldet hat. Sprich Umlaufbeschluss kam nicht zu stande, Beschluss auf Eigentümerversammlung dann einstimmig, aber nicht allstimmig, da ohne C und mit ablehnendem Schreiben seitens C im Vorfeld. Aber: hinterher kein fristgerechter Einspruch seitens C gegen Beschlussfasung.
Ändert dies etwas an Ihrer Einschätzung? |
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#4
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AW: Eigentümergemeinschaft - Bau einer Treppe von EG-Balkon in Garten
Der Umlaufbeschluss erfordert den Rücklauf aller Miteigentümer. Dort müssen dann tatsächlich alle Stimmen zurückkommen.
Wenn mit der Ankündigung der Eigentümerversammlung der Punkt angekündigt worden ist, und es wurde abgestimmt, dann hat der Beschluss bestand. Gegen diesen Beschluss kann Einspruch erhoben werden, was wohl nicht der Fall ist. Nicht ganz unstreitig ist: Ein einstimmiger Beschluss ist nach dem neuen WEG nur noch erforderlich, wenn der Miteigentümer selbst Nachteile von der Treppe hätte. Hier gibt es noch nicht so viele Rechtssprechungen! Es ist ratsam beim Rechtsanwalt dies vorzutragen und eine Beratung einzuholen. Eine Beratung ist nicht teuer! |
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| Ordinsessen |
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Dieser Beitrag wurde von Wolf gelöscht.
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