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Zitat von elba
Meine Frage ist, ab wann man in der Eigentümergemeinschaft stimmberechtigt ist, ab Besitzübergabe oder ab Grundbuchumschreibung?
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Eine werdende Eigentümergemeinschaft:
http://www.brennecke-partner.de/9113...il-Allgemeines
http://www.brennecke-partner.de/9113...nd-Rechtsfolge
http://www.brennecke-partner.de/9113...ergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft:
Stimmberechtigt ab Besitzübergabe nur, wenn dies in de Teilungserklärung steht.
Ansonsten mit der Grundbuchumschreibung.
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Zitat von elba
Wie wird mit erforderlichen Reparaturen von Seiten des Verwalters umgegangen. Muss er die Notwendigkeit feststellen z. B. durch Sachverständigen und wenn ja, wer übernimmt die Verantwortung für eine notwendige Reparatur(morscher Balkon), wenn die Reparatur von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt wird?
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Das WEG schreibt in § 21 Abs. 5 die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums vor.
Wenn ein Sachverständiger notwendig ist, wird er den auffordern.
Reparaturen können, wenn sie zur Erhaltung des Gebäudes sind, verlangt werden.
Ein morscher Balkon müsste gesperrt werden. Es könnte auch Wasser ins Mauerwerk eindringen!
Die Reparatur könnte gerichtlich durchgesetzt werden, s. WEG § 21 Abs 5 Nr 8.