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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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Themen-Optionen |
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#1
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Ehevertag wann Scheidung?
Hallo!
Ist es richtig, das nach einem Ehevertag mit Gütertrennung, die Scheidung erst nach 1 Jahr eingereicht werden darf? |
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#2
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Hallo,
dass kann man vom Grundsatz her so sehen. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#3
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, ansonsten erst nach drei Jahren.
Das ist unabhängig vom Güterstand. Geändert von cruncc (07.03.2009 um 21:51 Uhr). |
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#4
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Hallo,
dem kann man so nicht zustimmen. In der Regel ist in notariell beglaubigten Eheverträgen der Zusatz enthalten, dass die vereinbarte Gütertrennung dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehepartner vor Ablauf eines Jahres die Scheidung begehrt, diese also einreicht. Nach einem Jahr kann jeder Ehepartner die Scheidung einreichen. Diesseits sind keine Fälle bekannt, wo eine Wartefrist von drei Jahren hätte eingehalten werden müssen. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#5
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Zitat:
Zitat:
P.S.: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Zitat:
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#6
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Hallo,
die grundsätzliche Frage war doch: …Ist es richtig, das nach einem Ehevertag mit Gütertrennung, die Scheidung erst nach 1 Jahr eingereicht werden darf? Hierauf wurde diesseits folgende Information gegeben: …dass kann man vom Grundsatz her so sehen. Darauf hin antwortete der Forenteilnehmer „cruncc“ mit folgendem Beitrag: …Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, ansonsten erst nach drei Jahren. Das ist unabhängig vom Güterstand… Nachdem die Ausführungen von „cruncc“ diesseits nicht geteilt werden können, wurde wie folgt repliziert: …dem kann man so nicht zustimmen. In der Regel ist in notariell beglaubigten Eheverträgen der Zusatz enthalten, dass die vereinbarte Gütertrennung dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehepartner vor Ablauf eines Jahres die Scheidung begehrt, diese also einreicht. Nach einem Jahr kann jeder Ehepartner die Scheidung einreichen. Diesseits sind keine Fälle bekannt, wo eine Wartefrist von drei Jahren hätte eingehalten werden müssen. Hierauf folgte dann vom Forenteilnehmer „cruncc“ der folgende Beitrag: Zitat: Zitat von Betroffener Hallo, dem kann man so nicht zustimmen. In der Regel ist in notariell beglaubigten Eheverträgen der Zusatz enthalten, dass die vereinbarte Gütertrennung dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehepartner vor Ablauf eines Jahres die Scheidung begehrt, diese also einreicht. Die Frage war Zitat: Ist es richtig, das nach einem Ehevertag mit Gütertrennung, die Scheidung erst nach 1 Jahr eingereicht werden darf? ...und nicht, wann und ob der geschlossene Ehevertrag zur Anwendung gelangt. P.S.: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Zitat: Diesseits sind keine Fälle bekannt, wo eine Wartefrist von drei Jahren hätte eingehalten werden müssen. Ob dir diesseits solche Fälle bekannt sind, ist nicht entscheidend. Auch diese Ausführungen kann man so nicht stehen lassen, denn: 1. Man kann bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung frühestens ein Jahr nach notarieller Beurkundung die Scheidung einreichen, denn in der Regel ist in notariell beglaubigten Eheverträgen der Zusatz enthalten, dass die vereinbarte Gütertrennung dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehepartner vor Ablauf eines Jahres die Scheidung begehrt, diese also einreicht. 2. Ohne Ehevertrag müssen die Ehepartner, die noch keine 3 Jahre von einander getrennt leben, die Scheidungsfolgen regeln, indem sie z.B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Wenn die Ehepartner sich nicht über alle Punkte einigen können, müssen sie im Klagewege den Richter entscheiden lassen, ansonsten sie nicht geschieden werden. Ziffer 2 war übrigens gar nicht gefragt. 3. Nachdem diesseits stets von notarieller Beurkundung gesprochen wurde kann die Aussage von „cruncc“ P.S.: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. nicht nachvollzogen werden. Natürlich ist „Betroffener“ bekannt, dass ein Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, sonst würde er ( Betroffener ) ja nicht die ganze Zeit von notarieller Beurkundung sprechen. 4. Soweit „cruncc“ sinngemäß ausführt, dass es nicht entscheidend ist, ob „Betroffener“ solche Fälle bekannt sind, ist ihm zuzustimmen, denn „Betroffener“ könnte ja etwas übersehen haben. Nachdem aber „Betroffener“ des Öfteren Kontakt mit Notaren hat und ihm auch notariell beglaubigte Eheverträge vorliegen, bleibt er weiterhin bei seinen Ausführungen. Freundliche Grüsse Betroffener |
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#7
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
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#8
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AW: Ehevertag wann Scheidung?
Hallo,
wir haben offensichtlich anfänglich einander vorbei geschrieben. Trotzdem sind wir uns im Ergebnis einig. Man kann natürlich die Scheidung nach der einjährigen Trennungszeit einreichen. Ob der geschlossene Ehevertrag dann gültig ist, ist in der Tat eine andere Frage. Um die Gültigkeit des Ehevertrages nicht zu gefährden sollte man daher das eine Jahr nach notarieller Beurkundung abwarten. Hinsichtlich der monierten Wortwahl in den Ausführungen ...In der Regel ist in notariell beglaubigten Eheverträge... und Nachdem aber „Betroffener“ des Öfteren Kontakt mit Notaren hat und ihm auch notariell beglaubigte Eheverträge vorliegen.. wurde diesseits in der Tat versehentlich das Wort "beglaubigt" verwendet. Richtigigerweise hätte natürlich , wie im ersten Teil der Ausführungen ...Man kann bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung frühestens ein Jahr nach notarieller Beurkundung... auch das Wort "beurkundet" verwendet werden müssen. Da die Beiträge wegen Arbeitsüberlastung teilweise unter Zeitnot gefertigt werden, wird höflich um Nachsicht gebeten. Ungeachtet dessen ist "Betroffener" der Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung sehr wohl bekannt. Bei der Beurkundung ( § 128 BGB ), in der Regel vorgenommen durch einen Notar, erstellt dieser eine Urkunde, d.h. der Notar bestätigt durch seine anschließende Unterschrift unter das schriftliche Werk, dass die vor ihm Erschienenen diese Erklärungen in seinem Beisein abgegeben haben. Bei der Beglaubigung wiederum wird lediglich die Echtheit einer Abschrift, meist Unterschrift, vom Original - sprich die Unterschrift wird im Beisein einer Urkundsperson abgegeben - bestätigt. Spricht man also beispielsweise von der „beglaubigten“ Kopie eines Zeugnisses oder einer „beglaubigten“ Abschrift, so bestätigt der Urkundsbeamte lediglich, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine Ausfertigung dagegen ist eine Abschrift von der Urschrift einer Urkunde und vertritt das Original im Rechtsverkehr. Damit dürften Unstimmigkeiten abschließend geklärt sein. Freundliche Grüsse Betroffener |