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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 06.10.2008, 16:36
Asterix_17 Asterix_17 ist offline
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Registriert seit: 06.10.2008
Beiträge: 1
Asterix_17 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Ehepaar ohne Kinder

Hallo,

ich bin mir nicht sicher ob ich das geänderte Erbrecht richtig verstehe.

Gehen wir mal von einem Ehepaar ohne Kinder aus.
Ein Ehepartner stirbt und hinterläßt im Testament alles dem anderen Ehepartner.
Dann haben die Eltern trotzdem Anspruch auf ein Pflichtteil, aber nicht die Geschwister, falls die Eltern schon tot sind. Das Pflichtteil beträgt 1/4 des Erbes.
Hab ich das als Laie richtig verstanden?
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  #2  
Alt 07.10.2008, 11:14
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.871
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AW: Ehepaar ohne Kinder

Hier ist alles sehr gut beschrieben.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/

Der Pflichtteil ist ein Geldwert und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
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  #3  
Alt 20.10.2008, 20:25
Erbrechtler Erbrechtler ist offline
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Registriert seit: 13.11.2007
Beiträge: 12
Erbrechtler befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Ehepaar ohne Kinder

1.) Richtig ist, dass Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind, siehe: http://www.pflichtteilrechner.de/003...erechtigt.html

2.) Die Pflichtteilsquote der Eltern hängt allerdings vom jeweiligen ehelichen Güterstand des Verstorbenen ab. Eine für alle Fälle passende Quote kann hier also nicht angegeben werden.

3.) Was meinst Du eigentlich mit "das geänderte Erbrecht"? (Die geplante Erbrechtsreform wurde bislang nicht durchgeführt.)
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  #4  
Alt 21.10.2008, 00:29
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.871
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AW: Ehepaar ohne Kinder

Zitat:
Zitat von Erbrechtler
Die Pflichtteilsquote der Eltern hängt allerdings vom jeweiligen ehelichen Güterstand des Verstorbenen ab. Eine für alle Fälle passende Quote kann hier also nicht angegeben werden.
Der Güterstand der Eheleute hat nichts mit Höhe des Pflichtteils zu tun.
Der Pflichtteil ist ein Geldwert und beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
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  #5  
Alt 21.10.2008, 11:27
Erbrechtler Erbrechtler ist offline
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Registriert seit: 13.11.2007
Beiträge: 12
Erbrechtler befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Ausrufezeichen AW: Ehepaar ohne Kinder

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Der Pflichtteil ist ein Geldwert und beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
Dieser Teil der Aussage ist richtig.

ABER: Die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Eltern des Verstorbenen ist stets abhängig vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen! Damit ist auch deren Pflichtteilsquote vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen abhängig!

Beispiel: Ehemann stirbt kinderlos, Ehefrau wird testamentarische Alleinerbin, beide Eltern des Ehemannes leben noch.

- bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft:
gesetzliche Erbquote des Ehegatten gem. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 BGB = 1/2, damit gesetzliche Erbquote jedes Elternteils = 1/4, damit Pflichtteilsquote jedes Elternteils = 1/8

- bei Zugewinngemeinschaft:
gesetzliche Erbquote des Ehegatten gem. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1, 1371 BGB = 3/4, damit gesetzliche Erbquote jedes Elternteils = 1/8, damit Pflichtteilsquote jedes Elternteils = 1/16

Ohne Kenntnis des Güterstandes des Verstorbenen kann daher die Pflichtteilsquote von Elternteilen nicht berechnet werden!
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  #6  
Alt 09.12.2008, 13:24
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.871
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AW: Ehepaar ohne Kinder

Zitat:
Zitat von Erbrechtler
ABER: Die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Eltern des Verstorbenen ist stets abhängig vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen! Damit ist auch deren Pflichtteilsquote vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen abhängig!
Entschuldigung, aber der Pflichtteil beträgt nun einmal die Hälfte des gesetzlichen Erbes, wie Ihre Berechnungen doch eindeutig zeigen.
Die Hälfte hat mit dem Güterstand und anderen Faktoren nichts zu tun, es bleibt die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
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