![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob ich das geänderte Erbrecht richtig verstehe. Gehen wir mal von einem Ehepaar ohne Kinder aus. Ein Ehepartner stirbt und hinterläßt im Testament alles dem anderen Ehepartner. Dann haben die Eltern trotzdem Anspruch auf ein Pflichtteil, aber nicht die Geschwister, falls die Eltern schon tot sind. Das Pflichtteil beträgt 1/4 des Erbes. Hab ich das als Laie richtig verstanden? |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Ehepaar ohne Kinder
Hier ist alles sehr gut beschrieben.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/ Der Pflichtteil ist ein Geldwert und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: Ehepaar ohne Kinder
1.) Richtig ist, dass Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind, siehe: http://www.pflichtteilrechner.de/003...erechtigt.html
2.) Die Pflichtteilsquote der Eltern hängt allerdings vom jeweiligen ehelichen Güterstand des Verstorbenen ab. Eine für alle Fälle passende Quote kann hier also nicht angegeben werden. 3.) Was meinst Du eigentlich mit "das geänderte Erbrecht"? (Die geplante Erbrechtsreform wurde bislang nicht durchgeführt.) |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: Ehepaar ohne Kinder
Zitat:
Der Pflichtteil ist ein Geldwert und beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes. |
|
#5
|
|||
|
|||
|
Zitat:
ABER: Die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Eltern des Verstorbenen ist stets abhängig vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen! Damit ist auch deren Pflichtteilsquote vom ehelichen Güterstand des Verstorbenen abhängig! Beispiel: Ehemann stirbt kinderlos, Ehefrau wird testamentarische Alleinerbin, beide Eltern des Ehemannes leben noch. - bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: gesetzliche Erbquote des Ehegatten gem. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 BGB = 1/2, damit gesetzliche Erbquote jedes Elternteils = 1/4, damit Pflichtteilsquote jedes Elternteils = 1/8 - bei Zugewinngemeinschaft: gesetzliche Erbquote des Ehegatten gem. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1, 1371 BGB = 3/4, damit gesetzliche Erbquote jedes Elternteils = 1/8, damit Pflichtteilsquote jedes Elternteils = 1/16 Ohne Kenntnis des Güterstandes des Verstorbenen kann daher die Pflichtteilsquote von Elternteilen nicht berechnet werden! |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: Ehepaar ohne Kinder
Zitat:
Die Hälfte hat mit dem Güterstand und anderen Faktoren nichts zu tun, es bleibt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| sein Haus.... mein Erbe.... | patchi | Erbrecht | 8 | 10.07.2009 19:41 |