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#1
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Durchsetzung der Einmessung
In Sachsen wurde im Jahr 2000 von A ein Einfamilienhaus, Fertigteilhaus gebaut. Dieses Haus steht ca. 6 Meter von der Grundstücksgrenze zu B. Nun möchte B selbst in ca. 3 Meter Abstand zur Grenze ein Haus bauen. Die Bauaufsicht verlangt dazu aktuelle Lagepläne vom Liegenschaftsamt. Diese erhält B auch, aber ohne das das vor 10 Jahren bebaute Haus eingetragen wurde. Auf Nachfrage im L. Amt wurde erklärt, wir können nur eintragen was uns gemeldet wird. Auf Nachfrage in der zuständigen Bauaufsicht wird erklärt, wir schreiben nur unter die Baugenehmigung, dass der Bauherr nach Fertigstellung zur Einmessung verpflichtet ist. Für eine Kontrolle Bzw. für die Einhaltung sei die Bauaufsicht nicht zuständig.
Frage, Wer ist zuständig für die Einhaltung der Einmessungspflicht? Mfg. Fisch |
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#2
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AW: Durchsetzung der Einmessung
Die Länder haben Vermessungsgesetze aus denen geht alles hervor.
http://www.bdv-home.de/downloads.htm Schon mal was von meinem Freund gehört? ![]() http://www.gidf.de/ ![]()
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