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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Dunstabzug
Hallo,
die Häuser von A und B sind aneinandergebaut und zum Teil von einem " Reil" getrennt. B hatte eine Öffnung von ca. 20x50 cm ( Glasbausteine mit einer Klappe zum öffnen ) wovon A wusste. Beim Umbau 2008 hat B diese Öffnung geschlossen und einen Dunstabzug installiert. A hat das mitbekommen und kommt nun ( 2011 ) mit einer Beschwerde - er hätte Schäden an seiner Wand ( Putz würde sich lösen und er hätte Angst daß sich Salpeter in die Wand setzt, weil ja jetzt ein Dunstabzug da ist ) Seitens Kreisbaubehörde wäre das eine genehmigungspflichtige Änderung an der Brandwand, die beseitigt werden muß ( der Abzug muß per Rohr oder ähnlichem aufs Dach gelegt werden und so die Abluft abgeleitet werden ) meine Frage: Ist es richtig daß B den Abzug so verlegen muß ? Kann es durch 1-2 x wöchentliche Nutzung ( 2 Personenhaushalt )der Abzugshaube wirklich ein Schaden anrichten ? B hat nun eine Baugenehmigung um seine Terasse zu überbauen. Frage: Muß A zustimmen daß auf seinem Grundstück ein Gerüst gestellt wird oder kann er das ablehnen ? Vielen Dank für eine schnelle Antwort Bulleye |
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#2
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AW: Dunstabzug
Was ist ein „Reil“?
B hatte eine Öffnung, Glasbausteine, in einer Wand. Dann kann diese Wand keine Brandschutzwand sein. Außer es ist eine Feuerschutzklappe vorhanden. Ob die Abluft der Dunstabzugshaube die Wand beschädigen kann, kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Es muss keine Abluftleitung über Dach gelegt werden. Es genügt nur die Umlenkung der Luft, damit diese nicht die Nachbarwand beschädigen kann. Wenn es tatsächlich eine Brandschutzwand ist, setzt man eine Feuerschutzklappe ein. Ansonsten müsste der gesamte Abluftkanal feuerbeständig ausgeführt werden. Dies sind dann technische und keine rechtlichen Angelegenheit. Es liegt eine Baugenehmigung für eine Überdachung der Terrasse vor. Dies sagt noch gar nichts aus! Der Nachbar könnte Einspruch erheben, und dies prüfen lassen, ob dies zulässig ist. Es könnte durchaus sein, dass eine Überbauung des Grundstücks, Grundflächenzahl (GRZ) evtl. auch Geschossflächenzahl (GFZ) vorhanden ist. Diese Angaben erhält man auf dem Bauamt. Für die Aufstellung eines Gerüsts kann das Hammerschlag- und Leiterrecht in Anspruch genommen werden. Ich sehe jedoch für die Errichtung einer Überdachung keine Möglichkeit diese in Anspruch zu nehmen. Eine Überdachung kann ohne Mehraufwand vom eigenen Grundstück aus errichtet werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Dunstabzug
Hallo,
ein Reil ist ein geringer Abstand ( circa 30 cm ) zwischen Häusern. Die Öffnung von B war von dessen verstorbenen Schwiegereltern in Absprache mit A ohne Bauantrag gemacht worden. Zum Terassenüberbau: Es geht um die Wohnung im Obergeschoß. Hier soll anstelle der Terasse ein Zimmer und ein Bad entstehen. Dazu wird die Wand zum Nachbarn A weiter hochgezogen und das vorhandene Dach verlängert. A hat dadurch keine Beeinträchtigung ( kein Helligkeitsverlußt und auch keine reduzierung der Sonneneinstrahlung ) Gerüßt wird halt gebraucht um die Außenwand von der Seite des Nachbarns zu verputzen. Gruß Bulleye |
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#4
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AW: Dunstabzug
Zitat:
Zitat:
Auch gelten Abmachungen nur zwischen denen die diese getroffen haben. Zitat:
Zitat:
Mit diesem Recht kann auch Baumaterial auf dem Nachbargrundstück gelagert werden, was für die auszuführenden Arbeiten benötigt wird. Eine gemeinsame Istaufnahme des jetzigen Zustands vom Nachbargarten sollte unbedingt erfolgen. Dieser Zustand ist wieder herzustellen. Der Nachbar könnte eine Kaution fordern für evtl. wieder herzustellendes, was beschädigt werden kann. Wenn der Nachbar sich weigert, kann das Hammerschlag- und Leiterrecht notfalls gerichtlich eingeklagt werden.
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