![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen | Thema bewerten |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Doppelte Einfriedung zwischen DHH?
Hallo zusammen,
Eigentümer A und Eigentümer B wohnen seit mehreren Jahren in Rheinland-Pfalz als Nachbarn in jeweils einer Doppelhaushälfte. Zur Straße abgewandten Seite hin befinden sich die beiden Gärten, die durch eine Hecke (~1m hoch) getrennt sind. Die Hecke steht dabei auf Grundstück A, an der direkten Grenze zu Grundstück B. Die Hecke wurde vor ca. 8 Jahren (Verjährung) im beiderseitigen Einverständnis gepflanzt. Eigentümer B ist Hunde- und Kaninchenbesitzer. Nun fordert Eigentümer A von Eigentümer B dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht durch die Hecke von B nach A kommen können. Die Pflanzabstände der einzelnen Bäume sowie die Wuchsform der Hecke bieten keine ausreichende Barriere. Das zuständige Bauamt vertritt (bis dato mündlich) die Meinung, dass nach § 8 (8) LBauO RLP ohne Antrag eine Einfriedung bis zu 2,00m Höhe von Eigentümer B direkt an die Grundstücksgrenze zu A errichtet werden darf. Die Einfriedung dürfte dabei auch direkt an die Hecke von A grenzen. Eine Einfriedungssatzung, Anlage zum Bebauungsplan o.ä. gibt es laut Bauamt nicht, so dass die LBauO gilt. Meine Fragen sind nun: Darf Eigentümer B einen 2m hohen, blickdichten Holzzaun direkt neben die Hecke stellen, oder wäre es in diesem Sinne eine doppelte Einfriedung? Eigentümer A wäre bezüglich Lichteinfall o.ä. nicht eingeschränkt; die Hecke bekäme auch genügend Sonne. Konkurriert § 8 (8) LBauO mit § 39 Nachbarrechtsgesetz RLP (welches besagt, dass eine Höhe von 1,20m als ortsüblich anzusehen ist (hier jedoch als Mindesthöhe definiert))? Kann Eigentümer B alternativ Sichtschutzelemente in einer Höhe von 2,00m direkt an der Grundstücksgrenze aufstellen, die gleichzeitig als Kaninchen- und Hundebarriere dienen? Mit besten Grüßen, Paragraphenleser |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Doppelte Einfriedung zwischen DHH?
Zuerst gilt das Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz für Einfriedungen.
Dort wird in § 39 Abs. 1 ausgesagt: Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen. Hiermit ist eine Einfriedung zu setzen. Es geht nicht um eine doppelte Einfriedung sondern um den Schutz des Nachbarn vor Kaninchen. Wenn die Aussage vom Bauamt vorliegt, Sichtschutzelemente können gesetzt werden, dürfte doch nichts im Wege stehen diese zu errichten. Reichen 2 Meter Höhe aus, damit ein Kaninchen nicht hinüber springen kann? Graben die Kaninchen sich nicht unten durch?
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: Doppelte Einfriedung zwischen DHH?
Hallo Wahrsager,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Prinzipiell liegt folgender Gefahrenbereich vor: - Zwergkaninchen: -30 cm (abgedeckt durch eingelassene Rasenkantensteine) - Hund: 100 cm bei Spontansprung aus dem Stand - Nachbarn A & B: 177cm Augenhöhe ![]() Konkretisiert steht folgende Frage im Raum: angenommen B stellt aufgrund der Aussage vom Bauamt (bezogen auf LBauO) einen 2m-Zaun direkt neben die Hecke von A um alle 3 o. g. Punkte abzudecken. A wiederum bezieht sich auf das primär hierfür geltende Nachbarrechtsgesetz und sagt, '1,20m ortsübliche Höhe reichen für Hund und Kaninchen aus, eine höhere Einfriedung soll nicht sein. Außerdem liegt eine Einfriedung in Form einer Hecke bereits vor' (was hier wohl irrelevant ist). Deckt bzw. legitimiert die LBauO oder evtl. sogar das Nachbarrechtsgesetz dann die Differenz von 1,20m (von A favorisiert) zu 2,00m (von B favorisiert)? Die Aussage vom Bauamt (nach telefonischer Beratung mit der Kreisverwaltung) klang hier etwas vage. Beste Grüße, Paragraphenleser |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: Doppelte Einfriedung zwischen DHH?
Bitte im Nachbarschaftsrecht § 39 Abs. 2 lesen.
Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen. Das Bauamt hat mit dem Nachbarschaftsrecht nichts zu tun! Es schreibt nur vor, was möglich ist.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (30.06.2011 um 21:15 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
| Thema bewerten | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| die Einfriedung darf nicht bepflanzt werden??!! | sgezer | Baurecht | 3 | 05.08.2010 15:31 |
| Wer muß Zaun bezahlen oder kann der Nachbar Einfriedung verhindern ? | sydneysmami | Nachbarschaftsrecht | 7 | 04.08.2010 23:39 |
| Doppelte Trennwand | hadidi | Nachbarschaftsrecht | 3 | 14.03.2010 11:18 |
| Gemeinsame Einfriedung zwischen Garageneinfahrten | pit | Nachbarschaftsrecht | 2 | 10.09.2007 11:30 |
| Einfriedung, Grenze etc. | ginavo | Nachbarschaftsrecht | 1 | 07.07.2006 16:11 |