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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 10.02.2012, 09:16
Arnold Arnold ist offline
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Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 3
Arnold befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Doppelhaushälfte versetzt anbauen

Hallo,

vielleicht kann mir ja hier mal Jemand weiter helfen.

Herr T. möchte ein Grundstück kaufen. Bis jetzt ist das Grundstück Lastenfrei und soll auch so laut Kaufvertragsentwurf verkauft werden. Das Nachbargrundstück ist bereits verkauft an Herrn K.. Herr K. hat bereits einen Bauantrag für eine DHH gestellt.
In diesem Gebiet gibt es kein Bebauungsplan, sprich es wird nach §34 gebaut. Herr K. möchte seine DHH 7x11m mit Klinker bauen. Herr T. braucht mehr Platz und plant seine DHH 8,5x11m mit Putz und 1,5m Versatz, um die beiden DHH eigenständig erscheinen zu lassen. Dachneigung, Kniestock sollen jedoch identisch bleiben.

Meine Fragen:
1) Darf Herr T. breiter bauen und das Haus verputzen statt klinkern?
2) Darf Herr T. seine Doppelhaushälfte versetzt anbauen?
3) Wenn ja, wer trägt die Kosten für den nicht vollständig gedämmten/geklinkerten Teil des Hauses von Herrn K.?
4) Kann Herr K. gegen den gewünschten Versatz (1,5m) von Herrn T. etwas entgegensetzen?
5) Hat Herr K. vielleicht bereits im Bauantrag die Möglichkeit zu bestimmen, dass das Nachbarhaus bündig angebaut werden muß? (Herr T. hat ja als Kaufinteressent keine Akteneinsicht)

Ich danke jetzt schon mal für die Antworten, Ratschläge und Hinweise!!!

Mit freundlichen Grüßen,

Arnold
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  #2  
Alt 10.02.2012, 18:52
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
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AW: Doppelhaushälfte versetzt anbauen

Wenn gegen § 34 des Baugesetzbuchs keine Einwände sind, spricht doch nichts dagegen.
Es kann nur mit dem Bauamt geklärt werden.
Zitat:
Zitat von Arnold
Darf Herr T. breiter bauen und das Haus verputzen statt klinkern?
Warum soll etwas dagegensprechen?
Zitat:
Zitat von Arnold
Darf Herr T. seine Doppelhaushälfte versetzt anbauen?
Warum soll etwas dagegensprechen?
Zitat:
Zitat von Arnold
Wenn ja, wer trägt die Kosten für den nicht vollständig gedämmten/geklinkerten Teil des Hauses von Herrn K.?
Es scheint eine Grenzwand zu sein. Es gilt das Nachbarschaftsrecht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.
Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.
Herrn K hat so zu bauen, wenn erforderlich zurückgesetzt um seine Isolierung aufzubringen.
Zitat:
Zitat von Arnold
Kann Herr K. gegen den gewünschten Versatz (1,5m) von Herrn T. etwas entgegensetzen?
Hat Herr K. vielleicht bereits im Bauantrag die Möglichkeit zu bestimmen, dass das Nachbarhaus bündig angebaut werden muß? (Herr T. hat ja als Kaufinteressent keine Akteneinsicht)
Wenn ein Bebauungsplan nichts anderes Vorschreibt, spricht nichts dagegen.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 10.02.2012, 20:00
Arnold Arnold ist offline
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Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 3
Arnold befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Doppelhaushälfte versetzt anbauen

Hallo

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich glaube wir haben etwas aneinander vorbeigeredet/gesprochen.

.

Herr K baut in diesem Fall als erster. Herr T möchte seine DHH später versetzt an das bestehende Haus von Herrn K anbauen. Herr T baut mit einer voll gedämmten Zwischenwand=allen anderen Wänden. Da er das Haus um 1,5m nach hinten versetzen möchte, stellt sich jetzt die Frage wer die Kosten für die nicht "vollwertig gedämmte" und verklickerte Giebelwand am Haus von Herr K. trägt. Herr K. ist davon ausgegangen dass sein zukünftiger Nachbar bündig anbaut.

Da Herr T das Grundstück noch nicht gekauft hat, hat er auch noch keine Möglichkeit die zwei Monate in Anspruch zu nehmen und mitzubestimmen.

Gruß,

Arnold
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  #4  
Alt 11.02.2012, 12:10
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Doppelhaushälfte versetzt anbauen

Es gilt zuerst das Nachbarschaftsrecht wie oben beschrieben.
Wer eine Grenzwand baut, muss den Nachbarn mindestens zwei Monate vorher informieren. Dies gilt nun für T.
Damit wird der Versatz mitgeteilt. Hierauf muss sich nun der zuerst bauende Nachbar anpassen.
K kann seinen Teil der Wand mit einer Isolierung versehen. Dies kann auch über die Grenze hinaus sein, also auf das Grundstück von T. Der Eigentümer des Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden.
T muss aufpassen, wenn ein Teil seiner Wand frei steht, dass diese zurückgesetzt werden muss, damit die Isolierung nicht auf Nachbars Grundstück ragt.
__________________
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Wahrsager
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  #5  
Alt 12.02.2012, 19:34
Arnold Arnold ist offline
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Arnold befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Doppelhaushälfte versetzt anbauen

Hallo,

Danke nochmal für die Antwort.
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