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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 14.11.2006, 14:19
nojukajo nojukajo ist offline
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Registriert seit: 14.11.2006
Beiträge: 1
nojukajo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Doppelhaushälfte dämmen - 30 cm Außendämmung erlaubt??

Darf der neue Eigentümer seiner Doppelhaushälfte im Zuge der Sanierung des Gebäudes die Dämmung an den Außenwänden 30 cm dick anbringen ohne dies mit dem Eigentümer der anderen Hälfte abzustimmen??

Muss so eine Maßnahme beim Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden??
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  #2  
Alt 14.11.2006, 19:40
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Doppelhaushälfte dämmen - 30 cm Außendämmung erlaubt??

Die Nachbarn haben sich abzustimmen. Es ist sozusagen ein Wohnblock der ein bestimmtes Aussehen hat.
Es kann auch sein, dass es nicht erlaubt wird, da das nicht verkleidetet Haus dann an Wert verliert. Es gibt da auch ein Urteil, mal googlen!
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  #3  
Alt 20.11.2006, 14:56
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Doppelhaushälfte dämmen - 30 cm Außendämmung erlaubt??

Entgegen der Fassadeneinheit bei Eigentumswohnungen kann man bei Doppel-/oder Reihenhäuser sehr wohl eigenständig sein Haus verkleiden, dämmen usw. Dies ist jetzt ganz aktuell mit Einführung des Energiepasses für jedes Haus, das verkauft oder vermietet werden soll. Der Eigentümer des zu dämmenden Hauses sollte auf jeden Fall die Maßnahme dem Nachbarn mitteilen, denn hier könnte das Nachbargesetz evtl. greifen, da Grenzabstände durch die Dämmend verletzt werden. In Niedersachen zum Beispeil bedeutet dies, dass durch eine zusätzliche Außenwandverkleidung sich der Grenzabstand verringern kann. Der lt. Gesetz einzuhaltende Mindestabstand wäre dann nicht vorhanden. Für eine nachträgliche Außenwandverkleidung ist zwar meist keine Baugenehmigung erforderlich, wenn aber Grenzabstand unterschritten wird oder eine andere Vorschrift zu beachten ist, muss entweder eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden oder doch ein Bauantrag gestellt werden.
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