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#1
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diebstahl
hallo, folgendes
nachbar1 und nachbar2 haben eine gemeinsame stallung. nachbar2 bedieht sich nach lust und laune an den futtermitteln von nachbar1 für seine tiere. wie kann nachbar2 rechtlich belangt werden und welche beweise bedraf es? oder muss nachbar1 sowas dulden? |
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#2
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AW: diebstahl
nein, nachbar1 muss dies keinesfalls dulden, wenn das Eigentumsverhältnis klar geregelt ist. in wie weit spricht man hier von einer gemeinsamen stallung?
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#3
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AW: diebstahl
von der stallung gehört jeder partei die hälfte am gebäude.
nur stellt sich die frage welchen beweis man erbringen muss damit es rechtliche konsequenzen hat für nachbar2. muss man zeugen vorweisen die es gesehen haben oder würde ein vidoebeweis außreichen? |
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#4
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AW: diebstahl
Hallo,
einen Diebstahl ist das eher nicht, sondern eher eine Unterschlagung. Beim Diebstahl muss die rechtswidrige Enteignungsabsicht einer fremden beweglichen Sache und die Zueignungsabsicht gegeben sein. Es wird wohl an der Enteignungsabsicht hapern. Wie gesagt, Unterschlagung...wird aber genauso strafrechtlich verfolgt... Gruß Jörg |
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#5
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AW: diebstahl
die situation ist noch genauso. mal abwarten. danke für die antworten.
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