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#1
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Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
Folgender Fall:
Kunde kauft bei Mario Barths Lieblingselektrofachmarkt ein Handy. Dies war im Januar 2009. Nun gibt das Handy seinen Geist auf, indem es ständig, trotz vollem Akku, aus geht. Auf Nachfrage bei M-Markt, soll das Gerät zunächst eingeschickt werden. Kunde möchte aber, da die Gewährleistung noch bis 25.01.11 läuft, ein neues Handy haben. Dies leht der Markt aber ab, mit der Begründung die ersten 6 Monate der Gewährleistung seien um und nun hat sich die Beweislast umgekehrt, sprich der Kunde muss nun nachweisen, dass das Handy bei Kauf schon defekt war! Hat der Kunde trotz Gewährleistung keinen Anspruch auf ein neues Handy, muss er akzeptieren dass das Gerät zunächst eingeschickt wird (wie lange sowas auch dauern mag)? Wer kann bitte mit entprechenden Gesetzestexten helfen... DANKESCHÖN ![]() |
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#2
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
Die Rechte regelt das BGB, Gewährleistung BGB § 434 i. V. mit § 437, § 439, § 440, § 476.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
Klar, ich komme nur mit §439 nicht klar. Muss der Kunde das Einschicken tolerieren oder kann er gleich auf ein neues Handy pochen?
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#4
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
Ich kenne das eigentlich auch nur so, dass der Kunde entweder eine Reparatur (das heißt einschicken) oder ein neues Gerät verlangen kann wenn es noch in den Zeitraum der Gewährleistung. Ich selbst habe das mit meinem MP3 Player bei M- Markt auch so gemacht und dann auch anstandslos ein neues Gerät bekommen. Habe aber auch schon gehört, dass sie sich da manchmal zickig haben. Wahrscheinlich habe ich einen guten Tag erwischt.
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#6
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
So, Handy nun wieder erhalten(wurde eingeschickt):
Handy sei ok, der Akku ist aber defekt/kaputt. Darauf gibt es angeblich nur 6 Monate Gewährleistung>>> neuer Akku muss gekauft werden ![]() |
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#7
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AW: Defektes Handy innerhalb der Gewährleistung
Akkus können vom Umtausch ausgeschlossen werden! Ein Umtausch ist dann eine freiwillige Leistung des Händlers.
Die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren wird hiermit jedoch nicht ausgeschlossen. Nach den ersten sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Der Kunde muss nun nachweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestand. Was bei einem Akku sehr schwer ist. Die Garantie ist eine freiwillige, immer über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende, Serviceleistung. Sie schließt nicht die gesetzliche Gewährleistung aus.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |