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#1
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Dachfenster im Sondereigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in einer Wohnanlage in Bayern eine Wohnung. Wir möchten in dieser Wohnung gerne ein zusätzliches Dachfenster einbauen (lassen). Der notwendige Beschluss wurde jetzt schon zweimal abgelehnt. Nun habe ich gehört, dass es ein Urteil gibt, nach dem eine gewisser Teil des Daches in Sondereigentum übertragen werden kann und dann auf Kosten des Eigentümer ein Fenster eingebaut werden kann. Hierzu konnte ich leider nichts im Internet finden, können Sie mir da eventuell mit ein paar Gesetzestexten/Urteilen/Informationen aushelfen? Dann würde ich noch gerne wissen, wie die Rechtslage ist, wenn aufgrund eines undichten Daches (eben in jenem Abschnitt) sich Schimmel in der Wohnung bildet, wer dann für die Reparatur aufzukommen hat? Der Eigentümer oder die Gemeinschaft? Vielen Dank für Ihre Hilfe. |
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#2
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AW: Dachfenster im Sondereigentum
Der Einbau benötigt eine Zustimmung der Gemeinschaft. Laut Gesetz ist es eine bauliche Veränderung am Gebäude, Dach, tragende Wände.
Tragende Bauteile bleiben Gemeinschaftseigentum. Jedoch können Fenster dem Sondereigentum zugeschrieben werden wenn in der Teilungserklärung es eingetragen ist. Ist das Dach undicht, muss die Gemeinschaft für die Reparatur aufkommen. Dem Verwalter dies mitteilen. Es ist seine Pflicht dann zu handeln. |
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#3
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AW: Dachfenster im Sondereigentum
okay, Vielen Dank erstmal
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| Stichworte |
| dachfenster, dachflächenfenster, sondereigentum |
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