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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 24.09.2010, 13:28
charlie_h charlie_h ist offline
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charlie_h befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Carport / Grenzbebauung

Hi,

angenommen wir befinden uns in Hessen in einem Neubaugebiet. Die Stellflächen für PKW grenzen direkt an die Gartengrundstücke der Nachbarn und sollen nun mit einem Carport bebaut werden. Die Grenzbebauung ist lt. Bebauungsplan zulässig. Offene Carports waeren erlaubt.
Wie hoch darf das Carport gebaut werden, wenn das Gartengrundstück ca. 1 m tiefer als die Stellfläche liegt. Von wo wird gemessen?
Dürfen Rück- und Seitenwände geschlossen werden?

Danke schon mal
Gruß
Charlie
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  #2  
Alt 24.09.2010, 14:09
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Carport / Grenzbebauung

Die LBO Hessen unterscheidet zwischen Garage und Stellplatz. Wobei ein Carport ein überdachter Stellplatz ist. Normal wäre er offen. Ob eine geschlossene Bauweise zulässig ist, kann auf dem Bauamt erfragt werden, Bebauungsplan.

http://www.baulexikon.de/Bautechnik/...on_carport.htm

LBO Hessen Für Garagen § 6 (10) Grenzbebauung ist zulässig, 9 m Länge, 20 m² Wandfläche, Gesamtzulässig, an allen Grenzen zusammengerechnet, 12 m, Höhe im Mittel = < 3 m, Stauraum 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche.

Für Carports 8 m Länge.

Gemessen wir immer auf dem zu bebauenden Grundstück.
(Soll der Carport nun 1 m in der Höhe niedriger werden)
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 25.09.2010, 11:16
charlie_h charlie_h ist offline
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charlie_h befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Carport / Grenzbebauung

Hallo Wahrsager,

vielen Dank. Hat mir weitergeholfen.

Gruß
Charlie
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  #4  
Alt 30.09.2010, 16:28
pascal pascal ist offline
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Registriert seit: 30.09.2010
Beiträge: 2
pascal befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Carport / Grenzbebauung

Nehmen wir die selbe Situation an, Carport in Grenzbebauung in Hessen.

Die HBO sieht seit ein paar Jahren die genehmigungsfreiheit von bestimmten Bauvorhaben vor. Fuer die Garage ist dies:

Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

1.2 Garagen bis 50 m2 Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,


Und der erwaehnte Vorbehalt Nr. 1 in Abschnitt V

V Freistellungsvorbehalte
1.
Beteiligung der Gemeinde

Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvor-
lagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtli chen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige
Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.



Desweiteren bestimmt Vorbehalt Nr. 2
2.
Beteiligung von Bauvorlageberechtigten

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 49 Abs. 3 bis 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutz-
technische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.


Nach meiner Lesart muesste als kein Bauvorlageberechtiger fuer eine genehmigungsfreie Garage notwendig sein, da vorbehalt 2 ja nicht zur Anwendung kommt.

Liege ich richtig, oder ist vielleicht ein Bauvorlageberechtiger durch die Grenzbebauung notwendig?
Duerfen die Gemeinden die Beteiligung von Bauvorlageberechtigten trotzdem fordern?

Geändert von pascal (30.09.2010 um 16:30 Uhr).
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  #5  
Alt 30.09.2010, 20:16
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
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AW: Carport / Grenzbebauung

Bitte ein eigenes Thema aufmachen. Es kommt bei Nachfragen alles durcheinander!
Der Bau von Garagen muss beantragt werden. Das Verfahren kann je nach Bundesland genehmigungsfrei sein.
Die Unterlagen sind von Bauvorlagenberechtigen zu erstellen. Dies kann ein Architekt, Bauingenieur oder Handwerksmeister sein. Bei Fertiggaragen stellt die Firma die Unterlagen.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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