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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 15.02.2008, 20:24
franz franz ist offline
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Beiträge: 4
franz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Hallo,

Nachbar A hat mit Bauträger gebaut, an der Grenze wurde Gelände erhöht. Die Erhöhung wurde mangelhaft durch 2 übereinanderliegende Reihen großer Granitsteine entlang der Grenze abgesichert. Die Steine sind einfach auf den Boden bzw. übereinander gelegt, es gibt keine weitere Befestigung (Fundamentbett, Mörtel etc.). Ein Grenzabstand wurde nicht eingehalten, d.h. die Steine liegen direkt entlang der Grenze.

Nachbar B möchte jetzt in Grenzbebauung einen Carport errichten, Bauantrag wurde gestellt und genehmigt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass beim Ausheben der Fundamentgrube an der Grenze die Steine von Nachbar A abrutschen würden. Die Fundamentgrube kann so nicht ausgehoben werden und damit der geplante Carport vorerst nicht erstellt werden.

Meine Fragen:
- kann die Versetzung der Steine verlangt werden, da Grenzabstand nicht eingehalten wurde (Nachbarschaftsrecht Ba-Wü)?
- wenn Nachbar B es drauf anlegt, die Baugrube einstürzt und damit die Steine abrutschen ist er verantwortlich (Eine derartige Maßnahme ist aber dann unzulässig, wenn dadurch "der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist" (so § 909 BGB).)
=> trifft Nachbar A trotzdem eine Mitschuld, da der Grenzabstand für eine solche ungesicherte Erhöhung nicht eingehalten wurde?


Viele Grüße,
Franz
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  #2  
Alt 16.02.2008, 11:31
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Der § 9 des Nachbarschaftsrecht BaWü. sagt zur Erhöhung etwas aus.
Wenn dies eingehalten worden ist, hat der Nachbar sein Soll erfüllt. Ob dies mangelhaft ist, kann hier keiner sagen. Wenn es mangelhaft ist, dann muss man notfalls selbst klagen, es fällt ins Nachbarschaftsrecht und ist damit privatrechtlich.

Will B nun bauen, dann nimmt er das Nachbarschaftsrecht in Anspruch, §7c Hammerschlag und Leiterrecht.
Er teilt den Nachbarn dies rechtzeitig mit, dass er bauen will, reißt die Befestigung ab, baut und errichtet die Befestigung wieder. Natürlich auf seine Kosten.

Geändert von Wahrsager (16.02.2008 um 11:45 Uhr).
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  #3  
Alt 16.02.2008, 22:15
franz franz ist offline
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Registriert seit: 15.02.2008
Beiträge: 4
franz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Danke erstmal für die Antwort!!!

Wegen der Verletzung des Nachbarschaftsrecht wird B wohl klagen müssen. Wenn §9/§10 des Nachbarschaftsrechts eingehalten worden wäre (Mauer oder entsprechender Abstand) müsste B ja nicht auf eigene Kosten die Befestigung abreissen und wiederaufbauen.

Grüsse,
franz
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  #4  
Alt 17.02.2008, 11:45
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Wer sagt denn, dass die Sicherung mangelhaft ist? Jetzt steht doch die Sicherung gegen Abrutschen.
Es wird geschrieben, es muss eine Baugrube hergestellt werden und dadurch kann es zum Einsturz kommen. Erst durch den Aushub kommt es zum Einsturz! Dann ist derjenige verantwortlich der die Baugrube benötigt, es wieder ordnungsgemäß herzustellen.
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  #5  
Alt 18.02.2008, 16:37
franz franz ist offline
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Registriert seit: 15.02.2008
Beiträge: 4
franz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Das Argument verstehe ich, dass der Bauherr, der eine Baugrube erstellt für Schäden auf dem Nachbargrundstück haftet.

In dem Fall kommt ein möglicher Schaden aber nur zustande, weil die Erhöhung "mangelhaft" gesichert wurde. Mit "mangelhaft" ist folgendes gemeint:

Lt. Ba-Wü-Nachbarschaftsgesetz §9/§10 muß eine Erhöhung alternativ wie folgt gesichert sein:
- Mauer von genügender Stärke oder andere gleich sichere Befestigung
- Böschung 45 Grad
- oder Grenzabstand ... einhalten

Da in dem Fall Nachbar A große Granitsteine direkt auf die Grenze einfach ohne Fundament auf den nackten Boden gesetzt hat und dies in 2 Reihen übereinander (durch die Zwischenräume rieseln Erdbrocken auf das Grundstück von B), verstehe ich als Laie, dass die möglichen Alternativen aus dem Nachbarschaftsgesetz nicht umgesetzt sind. Bei einer befestigten Mauer oder einer Böschung bzw. Genzabstand würde eine nebenliegende Baugrube nicht einstürzen.

Oder sehe ich hier was falsch?

Gruss
franz
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  #6  
Alt 19.02.2008, 11:27
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Es fehlt der Beweis, dass ein Mangel besteht. Es muss ein Gutachten eines Statikers, Geologen oder Hydrologen vorliegen, dass die Mauer den jetzigen Erddruck nicht standhält, bevor Sie Änderungen an Ihrem Erdniveau herbeiführen. Aushub der Fundamentgrube.
Die Mauer steht und rutscht jetzt nicht auf das Nachbargrundstück. Sie hält den Erddruck stand.
Wenn Sie nun auf Ihrer Grundstücksseite eine Änderung, mit dem Abtragen des Erdreichs, das Erdniveau verändert, dann muss die Mauer nicht mehr halten.
Erst durch den Aushub der Fundamentgrube wird die Standfestigkeit beeinflusst.
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  #7  
Alt 20.02.2008, 08:26
franz franz ist offline
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Beiträge: 4
franz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Hallo Wahrsager,

erstmal danke für die kompetenten Antworten!
Wo bekomme ich am Besten einen solchen Gutachter her?

Gruss
franz
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  #8  
Alt 20.02.2008, 10:08
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Carport kann nicht gebaut werden, wegen Geländeabrutsch

Einen Statiker findet man im Branchenbuch!
Das Gutachten kostet viel Geld und es muss bei Gericht nicht anerkannt werden. Es wird auch Freundschaftsgutachten genannt.
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