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#1
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Breite eines Fahrtrechtes
Hallo ,
ich hoffe ihr könnt mir eine frage beantworten. Wie breit muss ein Fahrtrecht bei einer Durchfahrt sein wenn dies ein allgemeines Fahrtrecht ist. Die Durchfahrt ist keine Feuerwehrzufahrt. Welche Fahrzeuge muss man fahren lassen wenn keine gesonderte regelung da ist und ein erreichen des Hauses auch über die Hauptsraße möglich ist. Der Inhaber des fahrtrechts ist Eigentümer eines Einfamlienhauses. Danke für eure Antworten |
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#2
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AW: Breite eines Fahrtrechtes
Für das Fahrrecht gilt die schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit, § 1020 BGB.
Es gilt das jeweilige Bedürfnis zum Anfang der Eintragung des Wegerechts, BGH, Az. V ZR 133/57. Steigt der Bedarf, kann das Wegerecht ausgeweitet werden, wenn es nicht festgeschrieben ist, BGH, Az. V ZR 73/63. Bei einem EFH also Wohngrundstück, gehen die Gerichte davon aus, dass ein Pkw den Weg passieren kann, jedoch nicht ein Lkw. Es werden 3 m Breite angesehen, 2,5 m Pkw plus 0,5 m für Lenkmanöver. Diese Breite wird auch in den Bauordnungen als ausreichende Breite genannt, für eine Durchfahrt. |
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#3
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AW: Breite eines Fahrtrechtes
Was bedeutet das das Wegerecht ausgeweitet werden kann?
Ist die Beschaffenheit ( tragfähigkeit des Untergrundes) zu beginn des wegerechtes ausschlaggebend? Muss beim Eintrag in das Grundbuch Abt.2 eine Vorurkunde vorhanden sei, wenn diese nicht vorhanden ist was ist dann. Danke für eine Antwort |
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#4
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AW: Breite eines Fahrtrechtes
Zitat:
http://www.arzinger.de/publikationen...ationen-16.pdf Zitat:
Es ist nicht nur der Untergrund sonder der BGH hat auch zur Verkehrsicherheit eine Beleuchtung stattgegeben. Wer was bauen darf und kann, wie die Instandhaltung, die Verkehrsicherung ist, wird vom Deutsches Notarinstitut sehr gut beschrieben. Hier, wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht! http://www.dnoti.de/Report/2000/rep1400.htm Zitat:
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