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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 16.09.2009, 08:29
Pfälzer Pfälzer ist offline
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Pfälzer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Brandmauer soll laut Bauamt unzulässigen Balkon-Abstand legitimieren

Hallo,

in Rheinland-Pfalz hat Nachbar A hat vor 2 Jahen eine DHH gebaut (ohne Balkon), Nachbar B seine DHH daran vor 1 Jahr (mit Balkon hinten), und zwar 1,2 m versetzt nach vorne, d.h. hinten ragt DHH des Nachbarn A auch 1,2 m über DHH von Nachbar B hinaus. Beide Grundstücke sind separat.

Der Balkon hinten von Nachbar B ist eine auskragende Betonplatte (2x5 qm), welche 0,8 m über die Fassade der DHH von Nachbar A hinausragt und einen seitlichen Abstand von 1,00 m zur Nachbar-DHH hat.

Nachbar A hat nun entgegen des Bauantrags (wo ein Balkon von ca. 7 qm in Eigenleistung eingezeichnet war) einen Balkon von ca. 13 qm auf einem Stahlgerüst erstellt, der zur DHH von Nachbar B und zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden DHH nur 0,6 m Abstand einhält. Der Balkon kragt ca. 2,7 m aus, und Nachbar A kann von dort aus in das Wohnzimmer von Nachbar B hineinschauen (nicht umgekehrt).

Das Bauamt hat festgestellt, dass der Balkon von Nachbar A den Abstand zu Nachbar B gemäß Landesbauordnung (LBauo) nicht einhalte. Es bestehen laut Bauamt folgende Möglichkeiten:
1. Nachbar A baut den Balkon komplett (inkl. Stahlgerüst, Bodenbelag, Geländer und Handlauf) um 0,4 m zurück, um einen Abstand von 1,0 m einzuhalten.
Das Bauamt würde dies nicht durchsetzen; diese Option liege alleine im Ermessen des Nachbarn A, der den Abstand nicht einhalte.
2. Nachbar A setzt nur Geländer und Handlauf seines Balkons um 0,4 m zurück, wobei Bodenbelag und Stahlrahmen so belassen bleiben.
Das Bauamt würde diese Option (oder 3 oder 4) durchsetzen/akteptieren.
3. Nachbar A lässt den jetzigen Balkon unverändert einmessen und von B eine Einverständnis einholen, die dann auch auf die Rechtsnachfolger übergeht.
Das Bauamt würde diese Option (oder 2 oder 4) durchsetzen/akteptieren.
4. Nachbar A baut eine Brandmauer von 2,0 m Länge und in der Höhe bis unter die Dachhaut in Verlängerung seiner DHH-Wand entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, und damit sein Baufenster voll ausnutzend.
Das Bauamt würde neben Optionen 2 und 3 (s.o.) auch diese Option akzeptieren.
Es meint außerdem, dass damit kein Abstand des Balkons von Nachbar A zu Nachbar B mehr nötig sei.
Nachbar B wird dann zwar nicht mehr durch den zu nahen Balkon von A beeinträchtigt, dafür aber umso mehr durch die Brandmauer aufgrund der zusätzlichen Verschattung im Wohnzimmer.
[Anm.: Das scheint wohl aber nicht mehr Baurecht, sondern Nachbarrecht zu sein, oder?]

Das Bauamt will Nachbar B informieren, sobald der Bauantrag für die Brandmauer von Nachbar A gestellt sei, verweist aber bzgl. der zukünftigen Unterhaltung der Mauer auf das Nachbarschaftsrecht.

Nun fragt sich Nachbar B,
1. ob er das so hinnehmen muss,
2. ob das Bauamt sich die Sache ggf. zu einfach macht,
3. wer nachher die zu seiner Seite sichtbare Fläche der Brandmauer verputzt, streicht (wer legt die Farbe fest?) und zukünftig unterhält und für die Kosten aufkommt (Gerüst, Material, Arbeitsaufwand),
4. ob er an dieser Brand-/Grenzmauer zukünftig Pfanzen hochranken lassen darf (oder nur an einem Rankgerüst),
5. ob hier der Begriff "Brandmauer" überhaupt korrekt ist (denn es geht bei dem zu geringen Abstand ja nicht nur um Brandgefahr, sondern auch um Störung der Privatsphäre - [Anm.: was wohl aber wieder Nachbarschafts- und kein Baurecht ist]), oder ob es sich hierbei nur um einen Behelf handelt, die Sache möglichst schnell vom Tisch zu bekommen,
6. und ob diese Brandmauer (die ja komplett auf dem Grundstück des Nachbarn A steht) als Grenzmauer zu betrachten ist. Das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) schreibt in den §§ 13 ff. leider nichts darüber, inwiefern eine solche Brandmauer von Nachbar B zu dulden ist, wenn mit zusätzlicher Verschattung zu rechnen ist.

Wie geschrieben, steht die DHH des Nachbarn B bereits 1,2 m weiter vorn als die DHH von Nachbar A, so dass die erst jetzt zusätzlich geplante Brandmauer (die offenbar den nicht eingehaltenen Balkon-Abstand legitimieren soll) hinten den Schattenwurf auf dem Balkon des Nachbarn B sowie auf der Terrasse im Garten vergrößert.


Abschließende Fragen:

1. Ist es richtig, dass der komplette Rückbau des Balkons von Nachbar A um 0,4 m (bis zur Einhaltung eines Abstandes von 1,0 m zur DHH von Nachbar B) vom Bauamt nicht durchgesetzt werden muss, obwohl der jetzige Abstand zu gering ist?

Das Bauamt argumentiert damit, dass das alleinige Rücksetzen des Geländers und Handlaufs ja die Nutzfläche des Balkons entsprechend auf den nötigen Abstand reduziere.

2. Ist das gemäß Baurecht ausreichend, und andere Beinträchtigungen wie z.B. Verschattung der unten liegenden Terrasse sind alleine eine nachbarschaftsrechtliche Sache?

Schließlich kam der Vorschlag der Brandmauer, welche die Situation für Nachbar B evtl. noch ungünstiger machen würde, vom Bauamt selbst. Das Bauamt argumentiert, dass Nachbar A in seinem Baufenster ja noch 2,00 m Platz zum Anbau habe, eben auch für eine Brandmauer/Grenzmauer.

3. Ist diese Argumentation nachvollziehbar?

Vielen Danke für entsprechende Hinweise!
__________________
Gruß,
Pfälzer

Geändert von Pfälzer (16.09.2009 um 08:31 Uhr).
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  #2  
Alt 16.09.2009, 12:19
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Brandmauer soll laut Bauamt unzulässigen Balkon-Abstand legitimieren

Es zählt das Baufenster und hier liegt alles im Baufenster. Es wäre eigentlich nichts zu beanstanden.

Es stehen Brandschutzgründe im Vordergrund durch das Setzen einer Brandschutzmauer. Steht diese im Baufenster, dann ist es auch i. O..

Mit setzen der Brandschutzmauer ist der Bau geheilt!

Verschattung wäre auch, wenn die Mauer des Hauses an der Linie des Baufensters grenzt.
Hier würde evtl. das Nachbarschaftsrecht greifen! Fenster- und Lichtrecht.

Nachzurechnen ist die Grundflächenzahl (GRZ) die evtl. überschritten wird.


Punkt 2 erscheint mir nicht anwendbar zu sein, weil die Bodenplatte weiter austragend ist und der Brandüberschlag noch gegeben ist.

Punkt 3 widerspricht sich mit der Brandschutzmauer, die dann fehlen würde.


Die Brandmauer gehört dem Nachbar allein. Wie er diese gestaltet ist fast seine Angelegenheit. Es darf nicht vom ortsüblichen wesentlich abweichen.
Das Hammerschlag- und Leiterrecht regelt die Nutzung Ihres Grundstücks für Reparaturarbeiten.
Befestigen darf man an der Wand nichts. Dies gilt auch für Pflanzen die dort hochranken sollen.
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  #3  
Alt 16.09.2009, 13:41
Pfälzer Pfälzer ist offline
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Pfälzer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Brandmauer soll laut Bauamt unzulässigen Balkon-Abstand legitimieren

Vielen Dank für Ihre strukturierten Antworten, welche mehr Klarheit in die Sache gebracht haben.
Ich verstehe es auch so, dass die DHH von Nachbar A schon vorher hätte das Baufenster voll ausnutzen können. Einzig die Tatsache, dass Nachbar B seine DHH (innerhalb seines Baufensters) evtl. auch weiter hinten gebaut hätte, wenn er den nachträglichen Bau einer Brandmauer an DHH von Nachbar A hätte voraussehen können, um weniger Verschattung zu haben, ist evtl. noch von Belang. Es könnte anmuten, dass der Balkon bewusst mit zu geringem Abstand zur DHH von Nachbar B gebaut wurde, um im Nachhinein mit Verweis auf den Brandschutz einen guten Grund für die nachträglich geplante Brandmauer zu haben. Andererseits widerspricht dies offenbar keinem Gesetz.

In diesem Zusammenhang stimme ich Ihnen zu, dass die vom Bauamt vorgeschlagenen Optionen 2 und 3 (nur Geländer und Handlauf um 0,4 m zurückbauen bzw. alles so lassen und von Nachbar B Zustimmung einholen) dem Brandschutz widersprechen, so dass gemäß LBauO nur Optionen 1 und 2 (kompletter Rückbau bzw. Brandmauer) übrig bleiben.
Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Mit setzen der Brandschutzmauer ist der Bau geheilt!
D.h., dass der zu geringe Abstand des Balkons vordergründig aufgrund der Brandgefahr korrigiert werden musste (nach LBauO) und nicht aufgrund des LNRG?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Verschattung wäre auch, wenn die Mauer des Hauses an der Linie des Baufensters grenzt.
Hier würde evtl. das Nachbarschaftsrecht greifen! Fenster- und Lichtrecht.
Auszug aus dem LNRG von RLP zum Fenster- und Lichtrecht:
Zitat:
§ 34
Inhalt und Umfang

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.

(2) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muß er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.
Hier trifft m.E. auf die geschilderten Verhältnisse nichts zu, da der Balkon von Nachbar A ja nicht "In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft", sondern an der Außenwand eines Gebäudes, die in einem Winkel von 90° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, d.h. parallel zur Außenwand der DHH von Nachbar B. Somit ist doch der gesamte § hier nicht anwendbar, oder?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Die Brandmauer gehört dem Nachbar allein. Wie er diese gestaltet ist fast seine Angelegenheit. Es darf nicht vom ortsüblichen wesentlich abweichen.
Darf man daraus schließen, dass Nachbar A auch die dem Bachbarn B zugewandte Seite der Brandmauer verputzen und streichen lassen muss, und zwar in derselben Farbe wie die DHH von Nachbar A, in deren Verlängerung die Brandmauer geplant ist?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Das Hammerschlag- und Leiterrecht regelt die Nutzung Ihres Grundstücks für Reparaturarbeiten.
Nachbar B plant eine Begrünung vor der geplanten Brandmauer, und zwar in Form von Hecken oder Rankpflanzen, wobei er letztere an einem auf seinem Grundstück stehenden Rankgerüst ranken lassen will. Gelten für Hecken und Ranken an einer Brand-/Grenzmauer auf dem Nachbargrundstück dieselben Abstandsvorschriften wie für sonstige Hecken und Anpflanzungen (gemäß "Grenzabstände für Pflanzen des LNRG RLP?

Bzgl. des Hammerschlags- und Leiterrechts:
Wenn die Hecken zwecks Instandhaltung der Brandmauer (vorübergehend oder permanent) entfernt werden müssen, muss der Inhaber der Brandmauer (Nachbar A) oder der Inhaber der Hecken/Anpflanzungen des Nachbargrundstücks (Nachbar B) für evtl. Kosten i.R.d. Entfernung (ggf. Neusetzen) der Pflanzen aufkommen?
Wäre es aus Sicht von Nachbar A nicht empfehlenswert, den Abstand der Hecken/Pflanzen zur Brandmauer etwas großzügiger als die geforderten Mindestabstände zu wählen, damit später noch Platz für ein Baugerüst zwecks Instandhaltung der Brandmauer wäre?
__________________
Gruß,
Pfälzer
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  #4  
Alt 17.09.2009, 12:21
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Brandmauer soll laut Bauamt unzulässigen Balkon-Abstand legitimieren

Das Fenster- und Lichtrecht war nur als Hinweis und gibt Vorlagen, die Sie kontrollieren müssen. Es geht oft nur über die tatsächliche Situation bzw. wenn Zeichnungen vorliegen.

Die Mauer hat mit dem Haus des Nachbarn nichts zu tun und kann ganz anders aussehen. Die Wand muss er nicht putzen oder streichen. Wenn er dort Sandsteine mauert und dann so lässt, ist es auch i. O.

Das Rankgerüst muss freitragend stehen und darf ohne Zustimmung des Nachbarn nicht an seine Wand befestigt werden.
Hinter Wänden entfallen die Abstandsgrenzen und auch die Höhen. Die Höhe kann ohne Abstandsfläche so hoch werden, wie die Mauer ist. Erst wenn die Pflanzen die Mauer in der Höhe die Mauer überwachsen, dann muss der Abstand eingehalten werden.

Wenn die Mauer instand gesetzt werden muss, ist der Eigentümer der Mauer berechtigt dies zu tun. Steht dort etwas, was stört, so hat er dies zu beseitigen und auch wieder herzustellen. Hier sollte ein gemeinsames Protokoll, evtl. mit Bildern, angefertigt werden über den Istzustand. Beide unterschreiben das Protokoll. Bei unsicheren Kandidaten kann auch eine Kaution verlangt werden bevor dieser anfängt.
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  #5  
Alt 17.09.2009, 13:16
Pfälzer Pfälzer ist offline
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Pfälzer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Brandmauer soll laut Bauamt unzulässigen Balkon-Abstand legitimieren

Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre wirklich hilfreichen Hinweise.
__________________
Gruß,
Pfälzer
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abstand, balkon, brandmauer, dhh, grenzmauer


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