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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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#1
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Hallo liebes Forum,
mich beschäftigt folgender Sachverhalt: Grosseltern setzten ersten Enkel A als Erben ein (u.a Haus). Tochter B (A's Mutter) bekam Nießbrauch einer Wohnung in dem Haus zugesprochen. Nun heißt es: "Sollte A bis zum Anfall des Nachlasses leibliche Geschwister haben, so soll er einen Betrag von 33,3% des Wertes des ihm zufallenden Grundstücks an seine Geschwister auszahlen. Der auszuzahlende Betrag soll festgestellt werden durch eine Schätzung des Ortsgerichts. Die Auszahlung des Betrages soll erfolgen ein Jahr nach dem Erbanfall und dem Tode seiner Mutter B." Nun gibt es tatsächlich einen leiblichen Geschwister C. Folgende Fragen dazu: 1. Angenommen A ist zufällig zu Geld gekommen und möchte C das Erbe ausbezahlen um diese Sache abzuschließen, B lebt aber noch. (der Tod der Grosseltern selbst 16 Jahre her) Ist es im Rahmen der Erbschaft machbar die Auszahlung vorzuziehen oder wird das beim Finanzamt zwingend als Schenkung deklariert (äußerst ungünstig) 2. Muss der Betrag zwingend vom Ortsgericht geschätzt werden oder können sich A und C auch einigen? Vielen Dank im Voraus |
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#2
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Bei Tod der Großeltern war der Wert der Immobilie zu schätzen.
Mit Erbeintretung wurde die Immobilie einst bewertet und dem Gericht und dem Finanzamt gemeldet. Ein Gutachter wird den Wert ermitteln. Diskutierbar wird sein, welcher Wert gemeint ist, der Verkehrswert oder Einheitswert. Hiervon sollen 33,3 % an die Geschwister ausgezahlt werden. Dies ist ein Vermächtnis und kein Erbe. C kann mit dem Tod der Mutter B das Vermächtnis fordern. Eine Einigung vorher das Vermächtnis auszuzahlen kann getroffen werden. Mit dem Erbfall, Erwerb des Vermächtnisses, wird auch die Erbschaftssteuer fällig. Freibetrag ist zu berücksichtigen. http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/art...ibetraege.html Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleich hoch http://www.banktip.de/rubrik2/16936/...aftsteuer.html
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Hallo und vielen Dank Schon mal für die Infos.
Was die Erbschafts bzw. Schenkungssteuer betrifft muss ich aber noch mal nachhaken. Welcher Bezug wird denn hier gesetzt. Ich dachte wenn die Mutter B stirbt der Sohn C bei der Auszahlung in der Steuerklasse 1 ist, da er ja der Enkel der Erblasser ist. Wenn sich aber die Brüder vorher einigen wäre es doch eine Schenkung zwischen Geschwistern, wo C automatisch in Steuerklasse 2 fallen würde oder? Was sich ja schon nachteilig auswirken würde. |
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#4
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis erst fordern, wenn das Ereignis eintritt.
Der Erbe kann m. E schon vorher das Vermächtnis von selbst herausgeben. Es ist das Vermächtnis und keine Schenkung. Wird es als Schenkung angesehen, kann der Vermächtnisnehmer mit dem Tod der Mutter B, das Vermächtnis einfordern.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Hallo,
vielen Dank. Das hilft schon mal weiter. m.E heist in diesem Fall "mit Einverständnis" ? |
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#6
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
m. E = Meines Erachtens
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Supi, vielen Dank.
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#8
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AW: Ein bischen schräg, habe die Fragestellung so noch nicht gefunden
Vielleicht soll auch darauf hingewiesen werden:
Das Vermächtnis kann erst vom Vermächtnisnehmer gefordert werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind, Mutter verstorben. Es kann sein, dass der Vermächtnisnehmer vor der Mutter stirbt, dann muss auch das Vermächtnis nicht mehr ausgezahlt werden. Es fällt nicht an die Erben des Vermächtnisnehmers.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (16.08.2010 um 11:34 Uhr). |