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Beteiligung Toranlage
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Hallo liebe Leute, mal eine Frage Herr A hat ein Haus mit einem Hinterhof und der dazugehörigen Hofeinfahrt. Herr B hat das Recht zur Mitbenutzung der Grundstückseinfahrt. Herr A hat diese Belastung als als Grunddienstbarkeit in seinem Grundbuch stehen. Nun hat Herr B ohne eine Genehmigung bei Herrn A zu beantragen einen Carport auf seinem Hinterhof errichtet (also inoffiziell),und nutzt die Hofeinfahrt von Herrn A als Zugang. Herr A hat das geduldet. Als Herr A eine Toranlage installieren wollte besprach er sich mit Herrn B und dieser sagte einer Beteiligung mit bis zu 50 Prozent zu da er die Hofeinfahrt des Herrn A mehrmals täglich benutzt. Sogar häufiger als Herr A (im Vergleich Herr A 10x im Jahr und Herr B 300x im Jahr) Als die Toranlage installiert wurde (ca 3000euro) weigerte sich Herr B plötzlich sich zu beteiligen denn es wäre ja nicht sein Eigentum Obwohl Herr A die Toranlage in ausdrücklichem Einvernehmen mit Herrn B installiert hat und Herr A diese, so für seine Zwecke (10xpro Jahr) nicht gebraucht hätte. Nun weigert sich Herr A Herrn B ohne die Beteiligung auf die Hofeinfahrt zu lassen Herr B will vor Gericht sein Recht einklagen und Herr A will versuchen diese Grunddienstbarkeit löschen zu lassen, da der Carport keine Genehmigung hat und Herr B eigentlich in seinem eigenen Hof eine Garage hat die er nutzen könnte. und somit nicht dringend auf den Hof muss Was soll Herr A machen da er gutgläubig genug war die Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen, und gutgläubig genug war nichts gegen den Carport zu unternehmen und zu guterletzt auch noch sooo gutgläubig war sich die Mitbeteiligung nicht schriftlich geben zu lassen. Kann Herr A die Grunddienstbarkeit einseitig aslo ohne die Zustimmung von Herrn B löschenoder hat er einen Berichtigungsanspruch?(im Grundbuch steht nur die Mitbenutzung der Hofeinfahrt mehr nicht) Kann Herr A Herrn B zwingen sich an den Kosten zu beteiligen?? Was ratet Ihr Herrn A, wie soll er vorgehen? Hilfe der Mann ist so gutgläubig rettet Herrn A..!!! |
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#2
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AW: Beteiligung Toranlage
Hallo!
Klar ist schon einmal, dass man eine Grunddienstbarkeit NICHT einseitig löschen kann Dieses geht nur mit Zustimmung beider Pateien. Was genau steht denn im Grundbuch? Mitbenutzung? Fahrrecht oder nur Fußrecht? Warum hat A denn so eine Toranlage gebaut, wenn er die Einfahrt nur 10x im Jahr nutzt? Warum hat B überhaupt ein Mitbenutzungsrecht? Wohnt dieser in Zweiter Reihe und kann sein Grundstück ansonsten nicht betreten? FiFi04 |
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#3
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AW: Beteiligung Toranlage
HI FiFi04
also A hat das Tor gebaut um den Hof abzusichern, da immer wieder fremde im Hof rumlungerten B hat "das Recht zur Mitbenutzung der Hofeinfahrt"steht so im grundbuch [_A_]IaI[_B_]IbI aaaaaaaxxxxxxxx ds Haus von Herrn A seine hofeinfahrt(a) das Haus von herrn B seine hofeinfahrt (b) und sein carport x nun da aber der carport in BW genehigungspflichtig ist (denke ich) und er keine zustimmung eingeholt hat fährt er rechtlich 'nur auf den hinterhof x durch Herrn A's hof a seine garage wiederum ist auf der seite b des Herrn Bwäre somit eine grunddienstbarkeit nichtig da nicht zwingend?? und ist ihm zumutbar vor der haustüre zu parken da esHerr A seit 11 Jahren so macht sprich er muss nicht zum parken in den hof es gibt in direkter nähe 5m parkplätze am haus quasi |
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#4
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AW: Beteiligung Toranlage
Er wohnt linksseitig auf gleicher höhe mit A
kann sein grundstück auch anderweitig betreten also duch seine eigene hofeinfahrt!! wieso ihm dieses recht gegeben wurde weiss ich nicht es steht im grundbuch nur die mitbenutzung der hofeinfahrt da parkt B täglich denn er will nicht über seinen EIGENEN hof fahren vermutlich wegen der schönen pflastersteine die er hat legen lassen also er kann sein Grundstück betreten sogar befahren gibt es da nicht die möglichkeit der berichtigung oder wie kann A dem treiben einhalt gebieten denn herr B führt sich auf wie ein *najaegal Gibt es da keine möglichkeit den eintrag löschen zu lassen und muss sich B an der anlage beteiligen Geändert von nichtwissend (09.11.2007 um 15:00 Uhr). |
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#5
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AW: Beteiligung Toranlage
Mitbenutzung? Fahrrecht oder nur Fußrecht?
FIFI04 eine Frage ist dem Komperativ zu Folge die Mitbenutzung das grösste Recht? oder das Fahrrecht?im Grundbuch steht die Belastung:Mitbenutzung der Hofeinfahrt als Grund-Dienstbarkeit |
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#6
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AW: Beteiligung Toranlage
Da die Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung (ich gehe mal von Geh- und Fahrrecht aus) im Grundbuch eingetragen ist, ist es egal, warum er in seinen Hinterhof fährt ( ob zum Parken unter den Bäumen oder Carport).
Das er einen anderen Weg zu seinem Grundstück hat wäre nur relevant, wenn es sich um ein Notwegerecht handelt. Wenn B nicht seine Zustimmung zur Löschung gibt (wovon ich hier wohl ausgehe) ist da m.E. keine Chance. A darf aber nur über das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück fahren, nicht auf diesem parken! P.S. ich bin kein Fachmann, spreche nur aus Erfahrung!! |
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#7
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AW: Beteiligung Toranlage
Ok
ich denke ich auch dass B seine Zustimmung zur Löschung nicht geben wird denn er ist ziemlich uneinsichtig Das heisst ein Notwegerecht ist einfacher zu kippen (in diesem Fall) wie die Grunddienstbarkeit wahnsinn und wie sieht es mit der Mitbeteiligung aus? Ich weiss dass dies nicht 'rechtsgültig' ist aber es dient doch zur Findung eines Weges für mich Dass heisst man kann sich ein Bild machen |
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#8
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AW: Beteiligung Toranlage
Mmhh, gibt es denn kein Schriftstück zur Konkretisierung? Oftmals steht doch noch ein Verweis auf eine extra Schriftrolle. Dort ist im Normalfall auch festgelegt, wie das Wegerecht auszuführen ist und wie das mit der Instandhaltung ist?!
Meiner Meinung nach muss er auch seinen Teil zur Instandhaltung dazu tun, da er die Einfahrt ja auch abnutzt. Aber meine Meinung nützt hier wohl nicht weiter. Da muss, glaube ich, jemand dran, der sich richtig damit auskennt, sorry ![]() |
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#9
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AW: Beteiligung Toranlage
Nein ist leider nur als Mitbenutzung definiert
also auch keine extra definierung auf einer Schriftrolle Herr a kann aber auf dem Grundbuchamt nocheinmal nachfragen FiFi04 Danke Ihnen trotzdem für Ihre Bemühungen |
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