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| Strafrecht Mobbing, Diebstahl, Beleidigung,... |
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#1
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Bestimmungen für die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden?
Als Folge von zwei Strafbefehlen wurden die verhängten Geldstrafen in gemeinnützige Arbeitstunden umgewandelt. Die Arbeitsstunden aus dem 1.Strafbefehl habe ich bereits beanstandungslos bei einer gemeinnützigen Einrichtung meiner Wahl vollständig abgeleistet.
Nun wollte ich die Arbeitsstunden aus dem 2.Strafbefehl ebenfalls bei der selben anerkannten gemeinnützigen Einrichtung oder alternativ bei einer anderen von mir selbst ausgesuchten gemeinnützigen Einrichtung ableisten. Dies hat mir der zuständige Mitarbeiter der Gerichtshilfe verwehrt und versucht mir eine von ihm ausgewählte soziale Einrichtung aufzuzwingen. Als Begründung für seine Weigerung mich einfach wieder der gleichen Einrichtung bei der ich das erste Arbeitsstundenpaket gemacht habe zuzuteilen führt er an dass der Arbeitgeber angeblich keine Verwendung mehr für mich hätte.Dies ist jedoch schlichtweg gelogen und kann durch Aussage des Arbeitgebers bzw. durch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers eindeutig widerlegt werden. Als Begründung warum ich die Arbeitsstunden nicht bei der zweiten von mir selbst gesuchten Einrichtung machen darf behauptet er dass dort nicht genügend Arbeit für die Stundenanzahl zu erledigen wäre. Auch diese Behauptung ist falsch und kann durch die Aussage des Arbeitgebers oder durch eine schriftliche Bestätigung des Bedarfs widerlegt werden da der betreffende gemeinnützige Arbeitgeber dringend jemand benötigt. Nun meine Frage: Darf ich selbst bestimmen bei welcher anerkannten sozialen Einrichtung ich meine Strafe in gemeinnütziger Arbeit ableisten möchte und gibt es dazu gesetzliche Bestimmungen??? Oder gibt es irgendwelche Tipps bzw. Tricks wie ich die von mir gewünschte Arbeitsstelle durchsetzen kann oder der feindlich gesinnte Bewährungshelfer umgehen bzw. abwählen kann??? ( Beide von mir gewünschten Arbeitgeber sind als gemeinnützige Vereine für die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit anerkannt sowie in der örtlichen Gerichtsliste als zugelassene Stelle eingetragen. Auch haben dort haben schon mehrfach Straffällige gemeinnützige Arbeit geleistet und es gibt keinen vernünftigen Grund welcher gegen die dortige Ableistung spricht.) Ausser natürlich der Schikanierlust des Gerichtsmitarbeiters! :-( Schonmal VIELEN DANK für eine zeitnahe Beantwortung! |