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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 06.12.2010, 15:26
Samson Samson ist offline
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Samson befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Berliner Testament

Kann bei einem Berliner Testament nach dem Tod eines Ehepartners
der Pflichtteil durch eines der Kinder geltend gemacht werden?
Wenn ja - wie kann das verhindert werden.
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  #2  
Alt 06.12.2010, 18:09
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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AW: Berliner Testament

Die Entziehung des Pflichtteils ist streng geregelt, BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils.

Das Kind hat bei zwei Elternteilen auch zwei Pflichteilansprüche.


Man kann auch einen Passus im Testament einbringen:
Fordert das Kind nach dem Ableben des Erstversterbenden den Pflichtteil wird es mit dem Ableben des Zweitversterbenden enterbt. Er wird dann vom Erbe ausgeschlossen, kann aber ebenfalls seinen Pflichtteil fordern..
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 07.12.2010, 19:30
Samson Samson ist offline
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Registriert seit: 10.03.2007
Beiträge: 5
Samson befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Berliner Testament

Hallo Wahrsager,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. §2333 betrifft ja nur bösen Töchter und Söhne - kommt also in meinem Fall nicht in Frage.

Der von Dir angeführte Passus sehe ich als Pflichtteilsstrafklausel an, was soviel bedeutet, dass ein Pflichtteil, außer §2333, nicht verhindert werden kann.

Eine Frage habe ich noch:
Kann das Testament nach dem Tod des Erstverstorbenen von dem Längerlebenden geändert werden?

Wie müsste die Formulierung lauten, damit dies nicht geschehen kann?

Vielen Dank für Deine Antwort.

Gruß Samson
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  #4  
Alt 08.12.2010, 11:08
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.870
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AW: Berliner Testament

Es kommt auf den Text des Testaments an!
Beim Berliner Testament ist der Ehepartner Vorerbe. Er verwaltet nur für den Nacherben.
Der überlebende Ehepartner ist an die einmal getroffenen Regelungen gebunden.
Das Testament kann u. U. nicht geändert werden.

Er sollte als befreiter Vorerbe (google) bestimmt werden. Der Vorerbe soll deshalb befreit werden und berechtigt werden, über den Nachlass frei verfügen zu können.

Das Ehepaar kann sich auch nur als Erben einsetzen und keinen Nacherben nennen.

Schützend kann eine Abänderungsklausel in dem die Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden aufgehoben wird, eingebracht werden.

Weiteres kann hier nachgelesen werden

http://www.brennecke-partner.de/2491...ttentestaments
__________________
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Wahrsager
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