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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 23.02.2007, 20:54
Rowa Rowa ist offline
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Beiträge: 8
Rowa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Stimmt diese Berechnung eines gesetzlichen Pflichtteils?

Grundlage: Ehemann stirbt, hinterlässt Ehefrau sowie 2 eheliche und ein uneheliches Kind. Das uneheliche Kind macht seinen Pflichtteil geltend.

Vermögen
Haus -> 150.000 EUR (Grundbucheintrag: je zur Hälfte Ehemann / Ehefrau)
gemeinsames Sparbuch -> 6.000 EUR
gemeinsames Girokonto -> 2.000 EUR

Ausgaben
Beerdigung -> 5.000 EUR
Gutachter für Verkehrswertermittlung/Haus -> 1.000 EUR


Berechnung des Pflichtteils

Haus
75.000 EUR : 2 -> 37.500 EUR / Erbanteil Ehefrau und Erbanteil der 3 Kinder
37.500 : 3 (Kinder) -> 12.500 EUR / Kind
12.500 EUR : 2 -> 6.250 EUR Pflichtanteil / Haus

Geldwerte
8.000 EUR : 2 -> 4000 EUR / Erbanteil Frau und Erbanteil der 3 Kinder
4.000 EUR : 3 (Kinder) -> 1.333,33 EUR / Kind
1.333,33 EUR : 2 -> 666,67 EUR Pflichtanteil / Geldwerte


errechnete Pflichtteile
6.250 EUR
+ 666,67 EUR
- 1.500 EUR (Ausgaben 6.000 EUR : 4 (Ehefrau und 3 Kinder)

Pflichtteil -> 5.416,67 EUR

Geändert von Rowa (23.02.2007 um 21:05 Uhr).
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Alt 24.02.2007, 13:09
Wahrsager
Dieser Beitrag wurde von Wahrsager gelöscht.
  #2  
Alt 24.02.2007, 13:21
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Beiträge: 3.870
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Ich kann nicht erkennen, dass das uneheliche Kind durch Testament enterbt worden ist!
Es wäre somit auch Erbe, gleichberechtigt mit den anderen Kindern.
Bei Zugewinngemeinschaft:
150000 € Grundstück, der Frau gehören 75000 €.
Konto 6000 € und 2000 = 8000 €, der Frau gehören 4000 €.
Der Nachlass beträgt 75000 € + 4000 € = 79000 € abzüglich der 6000 € = 73000 €.
Die Frau erbt 36500 €. Gesetzlich je Kind 12166,67 €.
Der Pflichtteil beträgt dann 6083,34 €.
Ich habe jetzt keine Zeit um die Differenz zu erklären. Bitte noch einmal kontrollieren! Ich werde morgen noch einmal reinschauen!
Schenkungen, müssen evtl. auch berücksichtigt werden. Gegenüber den Kindern greift die Verjährung von 10 Jahren, gegenüber der Ehefrau beginnt die Verjährung erst mit dem Tod des Mannes zu laufen.
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  #3  
Alt 27.02.2007, 16:56
Rowa Rowa ist offline
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Registriert seit: 02.09.2006
Beiträge: 8
Rowa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Ich denke, Ihre Berechnung stimmt, Wahrsager !

Und wonach bemisst ein Rechtsanwalt seine Gebühren, wenn sich ein Pflechtteilsberechtigter anwaltlich vertreten lässt? Nachlasswert (73.000 EUR) oder Höhe des Pflichtteils (ca. 6.000 EUR)?
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  #4  
Alt 28.02.2007, 19:59
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Weiß ich nicht!
RA anrufen und fragen welchen Wert er ansetzt. Vorher die Kosten aushandeln.
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  #5  
Alt 21.05.2007, 18:54
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Zitat:
Zitat von Rowa
Und wonach bemisst ein Rechtsanwalt seine Gebühren, wenn sich ein Pflechtteilsberechtigter anwaltlich vertreten lässt? Nachlasswert (73.000 EUR) oder Höhe des Pflichtteils (ca. 6.000 EUR)?
Regelmäßig nach dem Streitwert.
Das dürfte die Höhe des geforderten Erbteils sein (also 6 oder 12 TEuro).

Bitte Wahrsagers Hinweis beherzigen:
Das uneheliche Kind sollte nicht nur den Pflichtteil fordern, sondern das gesetzlich zustehende Erbe, d. h. im geschilderten Fall ca. 12.166 Euro.

Falls kein Testament vorhanden ist, ist die Sache sonnenklar: 12.166 Euro für das uneheliche Kind.

Falls ein Testament, das das uneheliche Kind benachteiligt, vorhanden ist, lohnt sich meistens eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt: Viele Testamente sind nämlich schlicht und ergreifend ungültig.

Fazit: Der Gang zum Rechtsanwalt dürfte sich auszahlen.
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  #6  
Alt 21.05.2007, 23:29
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Zitat:
Zitat von Rowa
Stimmt diese Berechnung eines gesetzlichen Pflichtteils?
Vermögen
Haus -> 150.000 EUR (Grundbucheintrag: je zur Hälfte Ehemann / Ehefrau)
gemeinsames Sparbuch -> 6.000 EUR
gemeinsames Girokonto -> 2.000 EUR
Die Aufstellung war garantiert unvollständig!
Zum Vermögen gehören auch die Möbel, Teppiche, Geschirr, Wäsche, Fernseher, Fotokameras, Gartengeräte, das Fahrrad, Werkzeug, Schmuck, Bücher, Bilder, die Briefmarkensammlung, das Auto, die Winterreifen etc.
Das läppert sich.
Da kommen selbst in bescheidenen Haushalten ganz schnell weitere 30.000 Euro und mehr zustande.
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  #7  
Alt 22.05.2007, 09:58
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Zum Haushalt und anderer Gegenstände bitte hier nachlesen, das bekommt der Ehepartner. Es ist der Voraus § 1932 BGB

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/voraus.htm
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  #8  
Alt 22.05.2007, 23:53
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Zum Haushalt und anderer Gegenstände bitte hier nachlesen, das bekommt der Ehepartner. Es ist der Voraus § 1932 BGB
Sehr richtiger Hinweis!
Geschirr, Möbel Teppiche bleiben sicherlich als Voraus beim Ehepartner.

Da es sich jedoch beim unehelichen Kind um einen Erben 1. Ordnung handelt, besteht die Einschränkung, dass der Ehepartner die Sachen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

Deshalb macht eine komplette Bestandsaufnahme und Prüfung der Notwendigkeit der einzelnen Positionen aus Sicht des Kindes durchaus Sinn.

Denn die Briefmarkensammlung und die Krawattennadel und manch anderes, sind für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Haushalts kaum nötig bzw. anfechtbar.
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  #9  
Alt 13.11.2007, 14:53
Erbrechtler Erbrechtler ist offline
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Erbrechtler befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren richtet sich nach der Höhe der Pflichtteilsforderung, nicht nach dem Wert des Gesamtnachlasses.
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  #10  
Alt 13.11.2007, 15:07
Erbrechtler Erbrechtler ist offline
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Registriert seit: 13.11.2007
Beiträge: 12
Erbrechtler befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Pfeil AW: Berechnung des Pflichtteils korrekt?

Zum sog. Voraus nach § 1932 BGB:

Allerdings bekommt der Ehegatte den Voraus nur dann, wenn er aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe wurde.
Wenn der Ehegatte dagegen aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe geworden ist, dann steht ihm der Voraus nicht zu!
(Das übersehen auch Anwälte gerne mal.)


Zur Höhe des Pflichtteils:

"Wahrsager" hat den Pflichtteil für den Fall, dass der Erblasser in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war und der überlebende Ehegatte Erbe wurde, ganz richtig berechnet. Die Pflichtteilsquote des Kindes ist hier 1/12.

Eine andere Pflichtteilsquote ergäbe sich jedoch, wenn der Erblasser in einem anderen Güterstand verheiratet war. Die Pflichtteilsquote des Kindes würde z.B. 1/8 betragen und wäre damit höher, wenn der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung gelebt hat!

Pflichtteilsquoten kann man sich kostenlos mit dem Pflichtteilrechner unter http://www.pflichtteilrechner.de berechnen lassen!
Bei diesem Programm wird auch der eheliche Güterstand des Erblassers berücksichtigt.

Geändert von Erbrechtler (13.11.2007 um 15:18 Uhr).
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