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#1
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Berechnung des Pflichtteils
Hallo Forum,bräuchte mal bitte eure Hilfe.
Ehepartner verstirbt 11/99 und der Nachlass wechselt zur Ehepartnerin. Sohn A wartet 3 Jahre ab, und fordert nun den Plichtteil des vertorbenen Elternteil ein und wird aus dem Grundbuch ausgetragen. Wert des Hauses ist mit 200.000 Euro angegeben und des geimeinsame Sparbuch war damals mit ca. 30.000 Euro angegeben. Sohn B bezahlte Sohn A den Plichtteil von insgesamt 70.000 Euro aus, und wurde gleichzeitig ins Grundbuch eingetragen und die Mutter hat das Nißbrauchrecht eintragen lassen. Was passiert nun,wenn die Ehefrau des verstorbenen vor dieser 10 Jahres frist stirbt? Wieviel müsste Sohn B dem Sohn A dann nochmals bezahlen,und wäre dies eventuell anfechtbar,weil Sohn B die Mutter pflegen tut?. Würde mich auf Antworten freuen. |
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#2
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AW: Berechnung des Pflichtteils
Einiges ist zu klären!
Ehepaar hat 2 Sohn A und B. Der Ehepartner stirbt. Hat ein Testament bestanden? Was steht im Testament! Bestand kein Testament, sind der überlebende Ehepartner und beide Söhne Erben. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Sohn A hatte, wenn er enterbt worden ist, nach 3 Jahren keinen Anspruch mehr auf seinen Pflichtteil. Warum zahlt Sohn B ein Pflichtteil an Sohn A aus. War Sohn B Erbe? Warum wird Sohn A aus dem Grundbuch ausgetragen? Er ist doch Eigentümer und sein Eigentum fällt nicht in die Erbmasse. Er bleibt mit dem Todesfall Eigentümer. Sohn B war demnach kein Eigentümer der Immobilie! Er wurde erst eingetragen. Die Mutter war Eigentümer der Immobilie und hat diese auf den Sohn übertragen lassen. Der Sohn hat nicht gekauft. Die Mutter hat ein Nießbrauch. Die Mutter hat sch durch den Nießbrauch nicht von der Immobilie getrennt und deshalb geht der Wert der Immobilie in den Nachlass, wenn die Mutter stirbt. Die 10 Jahresfrist beginnt erst, wenn die Mutter stirbt. Stirbt die Mutter, und es gibt kein Testament, dann ist Sohn A und B bei der Mutter Erbe. Wurde Sohn A enterbt und Sohn B ist Erbe, dann wird von dem Nachlass der Mutter der Pflichtteil berechnet. In die Berechnung geht die Immobilie ein. |
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#3
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AW: Berechnung des Pflichtteils
Hallo Wahrsager,
Puhh, ich versuchs mal zu erklären. Ehepaar hat 2 Sohn A und B. Der Ehepartner stirbt -- Stimmt. Hat ein Testament bestanden? Was steht im Testament! ---- So wie ich es verstehe, war der Ehepartner nach der Erbfolge alleine im Grundbuch nach dem Tode seiner Eltern.Er hat dann aber die Hälfte seiner Ehepartnerin übertragen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. --- Sohn A hat innerhalb den 3 Jahren (2002)sein Pflichtteil geltent gemacht,dabei wurde Sohn A enterbt und das Haus auf Sohn B übertragen (die Ehepartnerin des verstorbenen hat das Nißbrauch). Hoffe das hilft. |
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#4
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AW: Berechnung des Pflichtteils
Zitat:
Zitat:
Der überlebende Ehepartner hat einen Nießbrauch. Hatten die Eltern ein Testament? Wurden die Söhne oder ein Sohn mit einem Testament oder Erbvertrag enterbt? Gibt es kein Testament kann keiner enterbt werden, er ist dann Erbe. Erst wenn er testamentarisch enterbt worden ist, steht dem Enterbten ein Pflichtteil zu. Ein Erbe kann das Erbe ablehnen. Dann steht ihm jedoch kein Pflichteil zu! Wer war Eigentümer der Immobilie, bevor einer der Ehepartner verstorben ist? Wer war Eigentümer des Sparbuchs, bevor einer der Ehepartner verstorben ist? Erst einmal bis hier hin! ![]() |
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