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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Hallo,
mir raucht ein wneig der Kopf. Es geht um folgenden Fall: 1. Kind, 22 Jahre wird ab Herbst studieren (keine Studiengebühr, Zimmer im Wohnheim 75 EUR), stellt BAFÖG-Antrag 2. Vater, nach Scheidung neu verheiratet, neue Ehefrau ist behindert (50 % + Merkzeichen G) und 100% erwerbsunfähig (bezieht kleine Erwerbsunfähogkeitsrente), haben gemeinsames privilegiertes Kind (12 Jahre) 3. Mutter, hat nach Scheidung Haus gekauft und zahlt über 1.000 Euro nur für Zinsen, weniger als 10 Euro sind Tilgung, keinen neuen Lebenspartner, ekine weiteren Kinder Da Mutter und Vater durchschnittlich verdienen kommt wohl kein BAFÖG heraus, oder wenn, nur wenig. Der Rest muss also entsprechend Leistungsfähigkeit über die Eltern gezahlt werden. Mein Verständnis bis jetzt: Der Bedarf des studierenden Kindes ist 640 Euro. Abgezogen wird das Kindergeld. Abgezogen wird (falls etwas gezahlt wird) BAFÖG. Restbedarf ist über Eltern zu finanzieren. Die Fragen: Wie berechnet sich für die Kontrollberechnung der Leistungsfähigkeit der "Einsatzbetrag" des (bereinigten) Einkommens des Vaters? 1.a) Vom Nettoeinkommen wird etwas für das privilegierte Kind abgezogen. Ergibt sich dieser Betrag aufgrund der Düsseldorfer Tabelle? 1.b) Wenn ja, ergibt sich hier einen Höherstufung wg. 3 Unterhaltsberechtigte, oder sind Ehefrau + privilegiertes Kinde + studierendes Kind "die 3"? 2.) Von Nettoeinkommen wird etwas für die Ehefrau abgezogen. Wie hoch ist dieser Betrag? 3. Aussergewöhnliche Belastungen verringern ebenfalls das Einkommen. Wird hier der Betrag für die Behinderung der behinderten Ehefrau angesetzt, den das Finanzamt steuermindernd akzeptiert (= 570,00€)? Die Mutter des studierenden Kindes hatte sich schon zuvor aufgrund des Hauskaufes "arm" gerechnet. Da das Kind bis zum Ende des Abis bei ihr wohnte, meinte der Rechtsanwalt damals, es gäbe kaum Chanzen, dagegen etwa szu unternehmen. Nun wohnt das Kind nicht mehr bei der Mutter und der Gesetzgeber meint, dass die Altersvorsorge angemessen zu erfolgen habe. Bei mir sind das 4 % des Bruttoeinkommens. Aber bei der Mutter sind dies 60 % des Nettoeinkommens. Da der Hauskauf erfolgte während die Mutter geschieden war und während sie wusste, das sie unterhaltspflichtig sein wird, frage ich mich, ob sie nun wieder eine Chance hat, sich mit den Zinszahlungen für das Haus herauszurechnen? Ich bin für jeden Tip oder Hinweis dankbar. Grüße oohpss Geändert von oohpss (05.08.2009 um 15:58 Uhr). |
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| Stichworte |
| arm rechnen, nicht priveligiert, volljährigenunterhalt |
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