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#1
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Behinderten/Erzieher Recht
Zu meiner Person.
Ich bin 32 Jahre alt und arbeite in einer Tagesstätte für geistige und körperlich behinderte Menschen als Erzieher. Diese Tagesstätte ist in 4 Gruppen aufgeteilt. In jeder Gruppe sind 7 Behinderte Mitarbeiter 2 Erzieher sowie ein Zivildienstleistender. Vor ca. 3 Jahren fand bei uns in der Tagesstätte eine Neubesetzung der Gruppen statt. Durch Sparmaßnahmen musste uns ein Mitarbeiter verlassen und die Gruppen wurden neu gemischt. (Nur die Pädagogischen Mitarbeiter) Ich kam in eine Gruppe in der eine Frau mit Down Syndrom arbeitet. Wir haben uns von Anfang an gut verstanden und haben eine Freundschaft aufgebaut. Zu ihrer Person. Sie ist eine Frau von 22 Jahren, hat das Down Syndrom und ist seit ca. 4 Jahren bei uns in der Tagesstätte. Sie wohnt noch bei ihren Eltern. Ein Wohngruppenplatz ist für nächstes Jahr geplant. Wir haben uns schon öfters nachmittags getroffen. (Mit vorheriger Absprache der Eltern). Meiner Arbeitskollegin und meiner Chefin habe ich es erst nach dem 4. Treffen gesagt. Da ich vorher auch keinen Grund dafür sah. Es ist schließlich meine Freizeit. Nun entschied meine Chefin, dass der Private Kontakt einzustellen ist. Da es sich um eine Schutzbefohlene handelt und ein privates Treffen nach der Arbeit daher nicht erlaubt sei. Wie ist dieser Fall Rechtlich geregelt? - Darf mein Arbeitgeber (oder meine Chefin) mir das Treffen nach der Arbeitszeit verbieten? Auch wenn bei der besagten Frau dadurch keine einbußen in ihrer Arbeit besteht? (Fixiert auf meine Person usw.) Welches nicht der Fall ist. Oder sie sich mir und anderen gegenüber aufgrund des Treffens anders verhalten sollte. - In wie weit kollidiert das private Verhältnis mit meinen Dienstlichen Pflichten? |
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#2
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AW: Behinderten/Erzieher Recht
Hallo nochmal!
Ich hoffe diese Frage wird nicht als Fake oder als lustige Geschichte angesehen. Weil das ist sie nun wirklich nicht. War mittlerweile bei einem Rechtsanwalt der sich auf Behindertenrecht spezialisiert hat. Ich vertraue der Person auch, jedoch erhoffte ich mir hier noch ev. eine zweite Meinung einholen zu können. Mfg. North |
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#3
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AW: Behinderten/Erzieher Recht
Die Antwort dürfte sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, bzw. in ergänzender Auslegung des Arbeitsvertrages.
Die Frau, um die es hier geht, ist für sie in gewisser Weise eine Schutzbefohlene. Es scheint daher nicht abwegig seitens des Arbeitsgebers, solche private Kontakte zu untersagen. Genauer gesagt handelt es sich nicht um ein Verbot, mit der Frau privaten Kontakt zu haben. Sondern vielmehr um ein Verbot, dort zu arbeiten, wenn sie privaten Kontakt haben. Und das ist rechtlich nicht ganz abwegig. |
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#4
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AW: Behinderten/Erzieher Recht
Hallo.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr weiter geholfen. Mfg. North |
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