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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Liebes Forum,
Zaun steht möglicherweise auf Grundstück von Nachbar B. Kann dieser jederzeit den Zaun entfernen lassen - nach Aussage der Gartenbaufirma kann dies zu Schädigungen auf Grundstück von Nachbar A führen. Kann Nachbar A verlangen, dass dies z.B. erst nach Abschluss der Gartensaison passiert? Außerdem wäre dadurch das Grundstück von Nachbar A frei zugänglich für jedermann. Vielen Dank! |
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#2
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Mal angenommen "augsburg2003" liegt in Bayern!
Wer ist Eigentümer des Zauns? Leider gibt der Art. 9 Einfriedung der Baugrundstücke keine Auskunft wer einfrieden muss. Eventuell kann das Bauamt weiterhelfen. |
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#3
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Hallo Wahrsager,
das Grundstück liegt in Bayern. Wem der Zaun gehört ist unklar, da in grauer Vorzeit von früheren Eigentümern gesetzt. Jetzt ist die Frage, ob derjenige, auf dessen Grundstück der Zaun liegt, den ohne weiteres rausreissen kann - auch wenn dies zu Schäden auf Grundstück B führen würden. Und müsste hier nicht eine Absprache über Termin, Schadensbehebung usw. erfolgen? Danke und Grüße, Augsburg 2003 |
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#4
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Die Frage ist, wem gehört der Zaun? Nur hierauf kommt es an.
Gehört er beiden, dann bestimmen auch beide über den Zaun. Es spielt dann keine Rolle, auf wessen Grundstück der Zaun steht. Gehört er dem Nachbarn allein, dann muss er nur rechtzeitig die Veränderung der Grundstücksgrenze dem Nachbarn melden. Es genügt, wenn er dies ca. 4 Wochen vorher ankündigt. Ist der Nachbar zuständig für die Einfriedung, dann können Sie einen neuen Zaun verlangen. Müssen Sie Einfrieden, ist dies auch umgekehrt möglich, dass der Nachbar Sie aufordert einzufrieden. Bayern hat keine Reglung wer einfrieden muss. Es gibt nur Vorgaben vom Amt her, wie und ob eingefriedet werden muss. Deshalb ist eine Anfrage dort erforderlich. Wenn durch Entfernen der Einfriedung Schäden entstehen, hat der Nachbar diese selbstverständlich zu beheben. Hier ist es ratsam, eine gemeinsame Bestandsaufnahme zu machen. Ist der Nachbar nicht bereit sollten Fotos erstellt werden. Einen Schutz gibt es schon für Hecken und Gehölze die zurückgeschnitten werden. Hier sagt das Landschaftsgesetz etwas aus. |
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#5
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Zitat:
Der Zaun gehört grundsätzlich demjenigen, auf dessen Grundstück er steht. Ganz besonders in diesem Fall, in dem ohnehin nicht klar ist, wer den Zaun errichtet hat. Hier geht es ja offenbar nicht um eine Überbauung - wie z. B. bei einer falsch eingemessenen Garage. Wer Bauten auf einem fremden Grundstück errichtet oder dort etwas einbaut, erwirbt daran kein Eigentum. Im Gegenteil. Er verliert sein Eigentum daran. Pech. An dieser brutalen Regel ist schon so mancher Handwerker (mit unbezahlter Rechnung) verzweifelt. |
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#6
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
@Willy-Martin, Ihre Einschätzung ist zum Teil verkehrt!
Wie geschrieben, es sollte festgestellt werden, wer Einfrieden muss. Müssen beide Einfrieden, dann gehört auch beiden die Einfriedung, egal auf wessen Seite die Einfriedung steht. Sie ist Eigentum beider Nachbarn. Es kommt oft vor, dass ein Grundstück bebaut wird und das Nachbargrundstück erst Jahre später baut. Nun setzt der, der gebaut hat einen Zaun, weil er den anderen Nachbarn nicht fragen will und das Grundstück unbebaut ist. Der Zaun gehört nun trotzdem beiden. Hier gibt es Urteile, in denen ausgesagt wird, der Zeitwert des Zaunes wird ermittelt und die Kosten teilen sich die Nachbarn. Aus eigener Erfahrung: Mein Nachbar hat einen gemeinsamen Zaun abgerissen, weil er auf seinem Grundstück steht. Das Gericht verurteilte den Nachbarn, den Zaun wieder zu erstellen. Auch eine Einfriedung, die irrtümlich auf Nachbars Grundstück gesetzt worden ist, gehört nicht dem Nachbarn. Auch ein Überbau gehört nicht dem Nachbarn usw... Das mit dem Handwerker ist eine andere Angelegenheit und hat mit diesem Thema wenig zu tun! |
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#7
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Zitat:
Gerade darüber gibt hier keine klare Aussage. Hier ist nicht einmal klar, ob A überhaupt am Zaun auf dem fremden Grudstück beteiligt war. (Er weiß es nicht: Also nein, denn so etwas vergisst man nicht.) Deshalb gilt grundsätzlich (kommt von "Grundsatz"), dass der Zaun im Zweifel demjenigen gehört, auf dessen Grundstück er steht. Falls B verpflichtet ist einzufrieden, kann er locker den alten Zaun abreißen und einen Zaun genau auf die Grundstücksgrenze setzen. Das muss A selbstverständlich hinnehmen. Da sehe ich total schwarz für den pingeligen A und seine Spezialansprüche. Zitat:
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#8
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AW: Beeinträchtigung durch Arbeiten an Grenze
Hier mal schnell eine Info aus „mein schöner Garten“. Es gibt auch Urteile.
Sind beide Nachbarn verpflichtet, eine Einfriedung zu errichten, müssen sie sich die Kosten in der Regel teilen. Wer die Kosten tragen muss, wenn man erst nachträglich einfrieden muss, ist häufig in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen geregelt. Wenn etwa ein zuvor unbebautes Nachbargrundstück bebaut wird, und das angrenzende Grundstück ist bereits eingefriedet, kann es sein, dass dem Nachbarn der halbe Zeitwert seiner Einfriedung erstattet werden muss. |
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