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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Bayern: 25m Holzstapel an Grundstücksgrenze; Ansprechpartner?
Hallo,
die Holzstapel-Problematik an Grundstücksgrenzen kommt hier häufiger vor, aber gerade für Bayern kann ich nichts eindeutiges finden und es scheint hier keine einheitliche Regelung zu existieren. Wer genau ist Ansprechpartner bei Fragen zu den konkreten Regelungen einer Stadt/Kreis/Gemeinde rund um Holzstapel an Grundstücksgrenzen? Wer kann evtl. schon jetzt einen Hinweis auf die rechtmäßigkeit des folgenden Szenarios geben? Folgendes Szenario: Zwei etwa 1200m2 große Grundstücke in einem ländlichen Dorf grenzen mit einem ca. 40m langen Maschendrahtzaun aneinander. In einem der Grundstücke lagert schon seit 20 Jahren direkt am Zaun ein etwa 20-25m langer Stapel kaminfertiger Brennholzscheite. Dieser ist abgedeckt mit einer Plane, auf der zur Beschwerung Holzstämme, Paletten etc. liegen. Die Gesamthöhe beträgt nirgends mehr als 1,8m. Das Holz wird laufend abschnittsweise verbraucht und dort rasch durch neues ersetzt. Ist das in Bayern rechtmäßig und wird analog zu einem undurchsichtigen Zaun gesehen? Oder ist es unzulässig und der Nachbar könnte dagegen vorgehen? Falls die Lagerung in dieser Form unzulässig wäre, wie könnte man den Holzstapel gestalten und dabei möglichst nahe an der bisherigen Stelle belassen, um trotzdem eine rechtmäßige Situation herzustellen? Ich denke da etwa an einen größeren Grenzabstand, z.B. 50cm? Oder an Unterbrechungen von 1-2 m so dass keine durchgehende "Holzmauer" da steht. Könnte alternativ ein undurchsichtiger anstelle des Maschendrahtzaunes die Sachlage ändern (weil der Nachbar den Holzstapel ja nicht ganz sieht, also auch entsprechend weniger gestört werden kann)? Danke Für Hilfe! Gruß Mosshammer |
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#2
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AW: Bayern: 25m Holzstapel an Grundstücksgrenze; Ansprechpartner?
Auch wenn nicht direkt etwas in Bayern gilt, wird es aus den anderen Bundesländern übernommen.
Eine Auskunft gibt das Bauamt. Es wird prüfen, ob der Holzstapel die Ausmaße einer sonstigen baulichen Anlage gleichgesetzt werden kann. Es wäre dann ein Bauwerk für das die Abstandsregelung gilt. Für alle sonstigen baulichen Anlagen, wenn sie höher als 1,00 m sind, geht die Wirkung wie von Gebäuden aus. Nicht nur die Höhe spielt eine Rolle, sondern auch die gesamte Länge. Einzelne Stapel werden zu einer Länge zusammengezählt. Es ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Gefahr von dem Holzstapel ausgeht, deren Abwehr richtet sich nach der Bauordnung. Selbstnutzung des Holzes und Wohngebiet gehen mit ein! |
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| Stichworte |
| abstand, grundstücksgrenze, holz, lagerung, stapel |
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