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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 30.09.2010, 20:29
pascal pascal ist offline
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Registriert seit: 30.09.2010
Beiträge: 2
pascal befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Bauvorlageberechtigter notwendig bei Carport in Hessen

Carport in Grenzbebauung in Hessen.

Die HBO sieht seit ein paar Jahren die genehmigungsfreiheit von bestimmten Bauvorhaben vor. Fuer die Garage/ Carport ist dies:

Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

1.2 Garagen bis 50 m2 Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

Und der erwaehnte Vorbehalt Nr. 1 in Abschnitt V

V Freistellungsvorbehalte
1.
Beteiligung der Gemeinde

Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige
Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.


Desweiteren bestimmt Vorbehalt Nr. 2
2.
Beteiligung von Bauvorlageberechtigten

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 49 Abs. 3 bis 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutz technische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Nach meiner Lesart muesste als kein Bauvorlageberechtiger fuer eine genehmigungsfreie Garage notwendig sein, da vorbehalt 2 ja nicht zur Anwendung kommt.

Liege ich richtig, oder ist vielleicht ein Bauvorlageberechtiger durch die Grenzbebauung notwendig?
Duerfen die Gemeinden die Beteiligung von Bauvorlageberechtigten trotzdem fordern?
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  #2  
Alt 01.10.2010, 10:34
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.869
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Bauvorlageberechtigter notwendig bei Carport in Hessen

Der Bau von Garagen muss beantragt werden. Das Verfahren kann je nach Bundesland genehmigungsfrei sein.
Die Unterlagen sind von Bauvorlagenberechtigen zu erstellen. Dies kann ein Architekt, Bauingenieur oder Handwerksmeister sein. Bei Fertiggaragen stellt die Firma die Unterlagen zur Verfügung.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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