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#1
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Ein liebes Hallöchen zusammen,
habe eine knifflige Frage, wie wäre es (Bundesland Schleswig-Holstein) rechtlich zu bewerten, wenn die Bauaufsicht nach 16 Jahren feststellt bzw. bemängelt, dass eine bauliche Anlage (Carport und Abstellraum) an der Grundstücksgrenze zusammen insgesammt statt der genehmigten 10,00 m (mit Befreiungsantrag) Länge auf 11,00m Länge festgestellt worden ist.Weitere bauliche Anlagen sind an dieser Grundstücksgrenze und an den anderen Grundstücksgrenzen nicht vorhanden. Kann die vormals genehmigte Länge von 10,00m rückwirkend auf die jetzt festgestellte Länge von 11m m nachträglich erweitert werden.Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, liebe Grüße, Claudia |
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#2
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AW: Baurecht
Nach dem Gesetz der Gleichbehandlung ist es ein Verstoß gegen die BauO.
Inwieweit eine Heilung durch Ausnahmeregelungen möglich ist, kommt auf das Bauamt an. Es kann der Rückbau angeordnet werden! |
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#3
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AW: Baurecht
Hallo Wahrsager,
ich danke Dir recht herzlich für Deine Antwort.Mal sehen was daraus wird, liebe Grüße, Claudia ![]() |
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