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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Hallo liebes Forum,
folgende Frage beschäftigt mich zur Zeit sehr und ich würde mich über Hilfe sehr freuen: Infolge eines Sturmes (mit Orkanböen mit Windgeschwindigkeit >8) ist die Krone eines gesunden Baumes abgebrochen. Dieser Baum steht auf dem Grundstück von Nachbar A. Die Baumkrone krachte auch das Grundstück von nachbar B, wo sie glücklicherweise nur ein paar Ziersträucher unter sich begrub Die Gebäudeversicherung von Nachbar A haftet nur für die Beseitigung entwurzelter Bäume. Nachbar B weigert sich standhaft, die eigene Versicherung zu involvieren. Meine Frage: Muss Nachbar A die Baumkrone auf eigene Kosten vom Grundstück des Nachbarn B entfernen lassen, oder trifft Nachbarn A keine Haftung mangels Verschuldens ??? |
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#2
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Der Eigentümer des Baumes haftet bei Sturm nicht.
Nur wenn man nachweisen kann, dass er wusste, dass der Baum ,ohne Sturm, eine Gefährdung darstellt. Geschädigte bleiben auf den Kosten sitzen, wenn dieser keine entsprechende Versicherung haben. |
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#3
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Zitat:
Er riskiert seinen Versicherungsschutz. Denn auch bei der Anzeige von Versicherungsschäden gelten Fristen. Zudem würde dann seine Versicherung automatisch prüfen, ob sie sich das Geld vom Eigentümer des Baumes (A) oder dessen Versicherung zurückholen kann. Schadenersatz müsste Nachbar A ohnehin nur bei schuldhaftem Verhalten leisten. Und das scheint hier nicht vorzuliegen. Da ist Wahrsager zuzustimmen. Eine kleine Komplikation könnte wohl auftreten, wenn der Baum rechtswidrig unterhalten würde. Das wäre der Fall, wenn der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze gemäß Nachbarschaftsgesetz nicht eingehalten wurde. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt zwar, doch die Nutzung bleibt auf alle Zeiten rechtswidrig, was vielen auf Verjährung pochenden Baumfreunden nicht klar ist. Dann könnte man prüfen, inwieweit der Schaden mit der rechtswidrigen Nutzung im Zusammenhang steht. Doch da dazu nichts im Text steht, muss man das hier nicht weiter erörtern. |
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#4
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Kein rechtswidriges unterhalten liegt vor, wenn der Baum schon vor der Teilung der Grundstücke dort stand!
Ist bei uns so Ein Baum ist ein "Grenzbaum", jedoch ist der Nachbar der Meinung, als dieser sich vor 100 Jahren aussäte, war das Samenkorn eindeutig auf unserem Grundstück zum Baum geworden. Erst mit dem jetzigen Stammdurchmesser ist er auf 1/3 seines Grundstücks gewachsen. Was nun? |
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#5
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Zitat:
Die nicht ordnungsgemäße - oder jedenfalls regelwidrige - Nutzung bleibt. Denn der Nachfolger nutzt ja weiter im selben Sinne. Er könnte sie (die Nutzung) durch Beseitigung des Baumes beenden. Tut er es nicht, dann setzt er die nicht ordnungsgemäße Nutzung fort. Zitat:
Bei 1/3 ist auch keinerlei Raum für Spitzfindigkeiten mehr. Da ist die Sache klar. |
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#6
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Zitat:
Zitat:
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#7
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Zitat:
Denn Bestandsschutz verwandelt keineswegs "nicht ordnungsgemäße Nutzung" in eine ordnungsgemäße. Bestandsschutz (Verjährung, irgendwelche Ordnungen etc.) nimmt dem beeinträchtigten Nachbarn lediglich die rechtlichen Mittel , die ordnungsgemäße Nutzung gegen den Willen eines Baumfreundes durchzusetzen. Der Baumfreund könnte ja durchaus den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Wenn Ordnungen oder Satzungen dem entgegen stehen, dann hat er eben Pech (es ist ja sein Grundstück, das er nicht hätte kaufen müssen, und seine Anpflanzung, die er ebensogut seinerzeit hätte unterlassen können). Vor Gericht muss der Baumfreund sich dann trotzdem die "nicht ordnungsgemäße Nutzung" vorhalten lassen - egal, wie sie zustande kam. Ausschlag gebend ist, dass er die nicht ordnungsgemäße Nutzung aufrecht erhält. Das ist ja auch logisch. Unlogisch ist lediglich der widersprüchliche Regelwust, den kaum jemand überblickt und der einerseits Regeln schafft und andererseits ihre Durchsetzung be- bzw. verhindert. Klarer und gerechter wäre, wenn z. B. Verjährungen und Bestandsschutz etc. abgeschafft würden. Dann würden endlich die Tricksereien und Rücksichtslosigkeiten an der Grundstücksgrenze aufhören - und die Unart, mit allen möglichen Hobby-Anpflanzungen dem Nachbarn auf die Pelle zu rücken. Damit die eigene Dachrinne nicht verstopft, pflanzen Naturfreunde gern die Lieblingskiefer möglichst weit vom eigenen Haus und möglichst dicht an Nachbars Zaun. Soll der doch sehen, wie er klar kommt. |
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#8
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Geregelt ist dies so. der Baum kann stehen bleiben. Er kann nichts dafür, wenn dort nun eine Grenze entstand, die seinem Dasein nicht mehr gerechtfertigt. Erst wenn der Baum gefällt wird, dann sind die Abstandsgrenzen einzuhalten.
Es gilt übrigens auch für Hecken. Erst bei Neupflanzung greift das Nachbarschaftsrecht neu! |
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#9
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AW: Baumbruch / Haftung für Sturmschäden?
Vielen Dank für die guten Antworten!
P.S.: Nachbar A hat guten Willen bewiesen und die Baumkrone auf dem Grundstück von Nachbar B zersägt und alles "besenrein" aufgeräumt. Nachbar B verlangt nun Beseitigung von ca. 3m³ Grünabfall und bleibt hartnäckig (Nachbar B beruft sich auf seinen RA...) ![]() |
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