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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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Themen-Optionen |
Bewertung:
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#1
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Baum Grenzabstand
Sehr geehrte Damen und Herren,
stellt Euch bitte folgenden Fall vor: A habe auf seinem Grundstück - ca 2 Meter von der Grenze entfernt- eine etwa 40 Jahre alte, ca. 15 Meter hohe Kiefer stehen, deren Zweige inzwischen weit in das Nachbargrundstück hinüberragen. Nachbar B fordere seit etwa zwei Jahren Entfernung der überhängenden Äste. Wenn A dem nun folgen wuerde, allerdings nur bis zu einer Höhe von etwa drei Metern, dies aber B nicht genuegen wuerde, wie wuerdet Ihr dann eine solche Konstellation bewerten: 1.hat ein Baum dieses Alters Bestandsschutz? 2.Wenn der Nachbar B die überhängenden Äste beseitigt, wer zahlt dann dafür? Herzlichen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen! Geändert von admin (16.09.2005 um 21:45 Uhr). |
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#2
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AW: Baum Grenzabstand
Guten Tag,
Es gibt das Nachbarschaftgesetz, dass je nach Bundesland die Abstandsgrenzen von Bäumen regelt. Ich meine gelesen zu haben, dass die Gehölze eine Höhe 4 m und einen Abstand von 3 m halten müssen.Der Besitzer eines Gehölzes, das diesen Grenzabstand überschreitet, ist zur Verkürzung verpflichtet. Die Beseitigung von herüberragenden Zweigen auf das Nachbargrundstück braucht nach meiner Information nur bis zur Höhe von 3 m erfolgen. Ob dies tatsächlich so ist, kann Ihnen gegebenenfalls auch das Umweltamt Ihrer örtlichen Verwaltung mitteilen. Dann gibt es nach meiner Information noch das Recht des Nachbarn, sofern der Eigentümer des Gehölzes seiner Pflicht auf Rückschneidung nicht nachkommt, selbst für den Rückschnitt zu sorgen. Wie die finanzielle Regelung in diesem Fall aussieht, ist privatrechtlich zu klären. Geändert von admin (01.09.2005 um 14:44 Uhr). |
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#3
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AW: Baum Grenzabstand
A braucht nichts machen. Der Nachbar darf nichts zurückschneiden.
A würde im Zweifel sicher das Grünflächenamt aufsuchen, die würden prüfen! Geändert von admin (16.09.2005 um 21:46 Uhr). |
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#4
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AW: Baum Grenzabstand
Hallo lieber Leidensgenosse und Baumfreund,
ein ziemlich weit verbreitetes Problem. Auf meinem Grundstück (Sachsen Anhalt) stand eine 15m hohe, ca. 80 Jahre alte Weymuthskiefer (sie ist aufgrund der Trockenheit eingegangen und mußte gefällt werden). Diese hatte, nach ähnlichen Forderungen meines "tollen" Nachbarn, der die Kiefer gefällt haben wollte, laut der Behörden einen Bestandsschutz. Außerdem zu bedenken: § 39 Beseitigung, Zurückschneiden (1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin können die Beseitigung oder das Zurückschneiden einer Anpflanzung verlangen, die den vorgeschrie-benen Mindestabstand nicht einhält. Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn die Anpflanzung zurückgeschnitten und auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann; in diesem Fall kann nur verlangt werden, die Anpflanzung zurückzuschneiden. (2) Das Beseitigen oder Zurückschneiden kann nur verlangt werden, soweit zwingende naturschutz-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September braucht nicht zurückgeschnitten zu werden. § 40 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung und auf Zurückschneiden (1) Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anpflanzungen die nach diesem Gesetz zulässige Höhe ununterbrochen überschritten haben, Klage auf Beseitigung erhoben worden ist. (2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzun-gen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und nicht spätestens bis zum Ab-lauf des zehnten auf die ununterbrochene Überschreitung folgenden Kalenderjahres Klage auf Zu-rückschneiden erhoben worden ist. Vielleicht hilft es ja? Fragen Sie Ihre Umweltschutzbehörde. Gruß und schönes Wochenende! Matthias |