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#1
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Baulücke
Hallo!
Man stelle sich folgende Situation vor: Die Grundstücke von A, B und C liegen nebeneinander. Das Grundstück von B ist unbebaut zwischen den Grundstücken von A und B. A durfte von vor 80 Jahren direkt auf die Grenze zu B bauen. C musste vor ca. 30 Jahren mit seinem Wohnhaus 3m Abstand zur Grenze halten. A und C haben beide Fenster in die Richtung von B. B will bauen. Der Neubau soll 3m Abstand zur Grundstückgrenze von A haben und direkt auf der Grenze zu C stehen. Haben A und/oder C die Möglichkeit B' Ansinnen zu verhindern? Wenn ja, aufgrund welcher Vorschriften? Vielen Dank im Voraus für alle Antworten. momo |
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#2
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AW: Baulücke
Im Bebauungsplan schauen, was dort ausgesagt wird: Grenzbebauung oder Abstandsfläche, Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl.
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#3
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AW: Baulücke
Sicher gibt ein Bebauungsplan Auskunft über die mögliche Bauart, aber grundsätzlich gilt in allen Bundesländern im Rahmen der entsprechenden Bauordnung, dass Grenzabstände ( 3 m von der Grenze) einzuhalten sind. Nur mit Zustimmung des Nachbarn kann hiervon abgewichen werden und auch nur, wenn es kein Baufenster gibt = Begrenzung eines Grundstücksbereiches in dem nur gebaut werden darf. Hier kann Ihnen aber auch das zuständige Bauaufsichtsamt Auskunft geben. Einfach mal mit den Plänen dort vorsprechen oder eine sogenannte Bauvoranfrage stellen (kostenpflichtig).
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#4
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AW: Baulücke
Hallo,
Herzlichen Dank für die Antworten!!! Das Beispiel läßt sich noch erweitern: Die Grundstücke liegen in einem alten Ortskern. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. In diesem Bereich hält das Bauamt Grenzbebauung für zulässig - was allerdings den Auflagen, die C in Sachen Grenzabstand bei Errichtung seines Wohnhauses vor 30 Jahren beachten mußte, widerspricht. Ist es möglich, dass das Bauamt irrt? Kann das Bauamt seine Meinung innerhalb von 30 Jahren ändern (C die Bebaung der Grenze zu B versagen, während es B 30 Jahre später erlaubt werden soll, die direkt auf die gleiche Grenze zu bebauen)? Kann C auf die Einhaltung des Grenzabstand bestehen? Wie ausführlich muss C einen Einspruch gegen eine Bauvoranfrage von B begründen? |
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#5
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AW: Baulücke
Es gilt, was jetzt festgesetzt wird! Wo dies herkommt muss irgendwo stehen!
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#6
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AW: Baulücke
Die Landesrechte des Baurechts haben sich in den letzten 30 Jahren zigmal verändert. In Niedersachsen zum Beispiel das letzte Mal im Jahr 2003. Da kann es passieren, das man im Jahr 2002 etwas abgelehnt bekommen hat, was jetzt erlaubt ist oder umgekehrt. So kann es sich in NRW auch ergeben, dass jetzt Grenzabstände nach dem gültigen Baurecht einzuhalten sind, die es vor 30 Jahren so nicht gab. Wenn es sich um einen Altstadtkern handelt, gibt es dann nicht vielleicht sogar eine Altstadtsatzung und womöglich noch andere Auflagen?
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