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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 10.07.2007, 16:37
Wilhelm Kepper Wilhelm Kepper ist offline
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Registriert seit: 10.07.2007
Beiträge: 2
Wilhelm Kepper befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Bauliche Änderung bei Grenzbebauung

Neben einer älteren Scheune und einem Anbau (Schuppen und Garage) von A wird auf der ganzen Grenzlinie zum Nachbarn B in Grenzbebauung ein Wohnhaus errichtet. Wegen der unmittelbaren gegenseitigen Abdeckung der Wände wird auf eine gesonderte Außenisolierung zwischen A und B verzichtet. Im Wohnhaus gibt es keine Probleme mit Feuchtigkeit oder Wettereinflüssen. - Nach 10 Jahren wird von B der Anbau (Schuppen und Garage) abgerissen, die bis dahin auf einer Länge von ca. 5 m die Wand von B gegen Wettereinflüsse geschützt hat - der Hof wird gepflastert.

Die jetzt freie Wand von B wird in gegenseitiger Abstimmung mit A über-erdisch isoliert und verputzt. Nach ca. 1 Jahr treten regelmäßig bei Regen im Keller von B Nässestellen auf, die schimmeln und den inneren Putz abfallen lassen; Ursache dafür ist der ablaufende Regen, der sich vor der Wand im Erdreich sammelt und versickert. - Wer haftet für diesen Folgeschaden, der erst durch den Abriß des Anbaus von A ausgelöst wurde? - Geplant ist jetzt eine Aufgrabung und eine Außensanierung.

Danke für einen guten Rat. WK
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  #2  
Alt 10.07.2007, 19:38
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung

Wer soll haften, wenn die Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser fehlt?
Es ist normal, dass Wasser im Erdreich versickert!

Geändert von Wahrsager (10.07.2007 um 19:40 Uhr).
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  #3  
Alt 11.07.2007, 13:54
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung

Wenn die Wand auch überirdisch isoliert und verputzt wurde, so könnte ja eine fehlende Drainage im Bodenbereich Schuld sein, dass Wasser eindringt. Ist denn beim Bau des Hauses an der Grenze zu dem damaligen Schuppen usw. eine Drainage gelegt worden? Wenn nicht, müsste der Eigentümer das Erdreich aufbuddeln und eine Drainage bis zum nächsten Einlauf in den Kanal verlegen.
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  #4  
Alt 12.07.2007, 09:17
Wilhelm Kepper Wilhelm Kepper ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.07.2007
Beiträge: 2
Wilhelm Kepper befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung

Zitat:
Zitat von Gina
Wenn die Wand auch überirdisch isoliert und verputzt wurde, so könnte ja eine fehlende Drainage im Bodenbereich Schuld sein, dass Wasser eindringt. Ist denn beim Bau des Hauses an der Grenze zu dem damaligen Schuppen usw. eine Drainage gelegt worden? Wenn nicht, müsste der Eigentümer das Erdreich aufbuddeln und eine Drainage bis zum nächsten Einlauf in den Kanal verlegen.
Hallo, danke für den Hinweis. - Beim Bau war eine Drainage nicht möglich wegen Grenzbebauung, d.h. praktisch Wand-an-Wand. Im Ort wird Drainage von Fachleuten nicht empfohlen, weil sandiger Untergrund.
Feuchtprobleme kamen erst nach Abriß der Anbauten von A und damit durch die nachträgliche Freilegung der Hauswand von B durch A. Die Frage ist wohl, ob die baulichen Veränderungen der ursprünglichen Gegebenheiten durch A mit den genannten Folgen für B als ein Haftungstatbestand für A ausgelegt werden kann.
Gruß WK
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  #5  
Alt 12.07.2007, 12:47
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung

Zitat:
Zitat von Wilhelm Kepper
Hallo, danke für den Hinweis. - Beim Bau war eine Drainage nicht möglich wegen Grenzbebauung, d.h. praktisch Wand-an-Wand. Im Ort wird Drainage von Fachleuten nicht empfohlen, weil sandiger Untergrund.
Drainage auf einem fremden Grundstück wäre auch nicht ganz unproblematisch und müsste gesondert geregelt werden.

Zitat:
Zitat von Wilhelm Kepper
Feuchtprobleme kamen erst nach Abriß der Anbauten von A und damit durch die nachträgliche Freilegung der Hauswand von B durch A. Die Frage ist wohl, ob die baulichen Veränderungen der ursprünglichen Gegebenheiten durch A mit den genannten Folgen für B als ein Haftungstatbestand für A ausgelegt werden kann.
Hier wären mind. zwei Fragen zu prüfen:
1. War eine Abrissgenehmigung für die Anbauten erforderlich? Wenn ja - welche Auflagen enthielt sie? Gibt es Auflagen bezügl. dem Nachbargebäude?

2. War die fehlende Isolierung des Kellers - und zwar von Anfang an - ein Verstoß gegen die Regeln der Technik und damit ein Baumangel? Das könnte man durchaus bejahen. Zudem war die Garage ja sicherlich nicht unterkellert, so dass eine Isolierung des Kellers technisch ausführbar war. Erforderlich ist eine Isolierung nach den Regeln der Baukunst eigentlich immer. Denn selbstverständlich isoliert man seinen Keller auch unterhalb des eigenen Garagenanbaus. Die Isolierung soll nämlich nicht nur gegen abfließendes Oberflächenwasser schützen! Ein Verzicht darauf wäre wohl eher Pfuscherei und/oder riskante Pfennigfuchserei.

Rat: Hammerschlagsrecht (soweit im Bundesland vorhanden) in Anspruch nehmen und blitzartig die fehlende Isolierung nachholen. Und wenn das ganze Fundament ausgegraben werden muss! Diesmal jedoch keine Halbheiten.

Geändert von Willy-Martin (12.07.2007 um 12:50 Uhr).
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