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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Neben einer älteren Scheune und einem Anbau (Schuppen und Garage) von A wird auf der ganzen Grenzlinie zum Nachbarn B in Grenzbebauung ein Wohnhaus errichtet. Wegen der unmittelbaren gegenseitigen Abdeckung der Wände wird auf eine gesonderte Außenisolierung zwischen A und B verzichtet. Im Wohnhaus gibt es keine Probleme mit Feuchtigkeit oder Wettereinflüssen. - Nach 10 Jahren wird von B der Anbau (Schuppen und Garage) abgerissen, die bis dahin auf einer Länge von ca. 5 m die Wand von B gegen Wettereinflüsse geschützt hat - der Hof wird gepflastert.
Die jetzt freie Wand von B wird in gegenseitiger Abstimmung mit A über-erdisch isoliert und verputzt. Nach ca. 1 Jahr treten regelmäßig bei Regen im Keller von B Nässestellen auf, die schimmeln und den inneren Putz abfallen lassen; Ursache dafür ist der ablaufende Regen, der sich vor der Wand im Erdreich sammelt und versickert. - Wer haftet für diesen Folgeschaden, der erst durch den Abriß des Anbaus von A ausgelöst wurde? - Geplant ist jetzt eine Aufgrabung und eine Außensanierung. Danke für einen guten Rat. WK |
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#2
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AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung
Wer soll haften, wenn die Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser fehlt?
Es ist normal, dass Wasser im Erdreich versickert! Geändert von Wahrsager (10.07.2007 um 19:40 Uhr). |
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#3
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AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung
Wenn die Wand auch überirdisch isoliert und verputzt wurde, so könnte ja eine fehlende Drainage im Bodenbereich Schuld sein, dass Wasser eindringt. Ist denn beim Bau des Hauses an der Grenze zu dem damaligen Schuppen usw. eine Drainage gelegt worden? Wenn nicht, müsste der Eigentümer das Erdreich aufbuddeln und eine Drainage bis zum nächsten Einlauf in den Kanal verlegen.
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#4
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AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung
Zitat:
Feuchtprobleme kamen erst nach Abriß der Anbauten von A und damit durch die nachträgliche Freilegung der Hauswand von B durch A. Die Frage ist wohl, ob die baulichen Veränderungen der ursprünglichen Gegebenheiten durch A mit den genannten Folgen für B als ein Haftungstatbestand für A ausgelegt werden kann. Gruß WK |
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#5
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AW: Bauliche Änderung bei Grenzbebauung
Zitat:
Zitat:
1. War eine Abrissgenehmigung für die Anbauten erforderlich? Wenn ja - welche Auflagen enthielt sie? Gibt es Auflagen bezügl. dem Nachbargebäude? 2. War die fehlende Isolierung des Kellers - und zwar von Anfang an - ein Verstoß gegen die Regeln der Technik und damit ein Baumangel? Das könnte man durchaus bejahen. Zudem war die Garage ja sicherlich nicht unterkellert, so dass eine Isolierung des Kellers technisch ausführbar war. Erforderlich ist eine Isolierung nach den Regeln der Baukunst eigentlich immer. Denn selbstverständlich isoliert man seinen Keller auch unterhalb des eigenen Garagenanbaus. Die Isolierung soll nämlich nicht nur gegen abfließendes Oberflächenwasser schützen! Ein Verzicht darauf wäre wohl eher Pfuscherei und/oder riskante Pfennigfuchserei. Rat: Hammerschlagsrecht (soweit im Bundesland vorhanden) in Anspruch nehmen und blitzartig die fehlende Isolierung nachholen. Und wenn das ganze Fundament ausgegraben werden muss! Diesmal jedoch keine Halbheiten. Geändert von Willy-Martin (12.07.2007 um 12:50 Uhr). |
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