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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Bäume beschnitten - ohne zu fragen...
Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand einen Tipp geben... Wir haben schon immer die überhängenden Äste der Nachbarstannen in Eigenregie leicht abgeschnitten, hieran hat die Nachbarin sich nice gestört (oder es gar nicht bemerkt...) Nun hat mein Mann leider einen Kahlschlag veranstaltet und die Äste zu weit abgesägt, woraufhin uns nun die Tochter der Nachbarin die Hölle heiß macht und mit einer Klage droht.. Dabei sieht es von unserer Seite nun noch schlimmer aus - von ihrer Seite aus ist nur der Sichtschutz nun weniger... Es sind alte Tannen, welche unten her sowieso schon sehr dürr waren - nun besteht von Nachbars Seite die Angst, daß diese 3 Bäume eingehen würden... (Wächst dort wieder was - hat da jemand Erfahrung...? ). Daß man vorher generell fragen muß, bevor man die Äste auf dem eigenen Grundstück kürzt, war uns leider nicht bekannt...wir hatten immer den Eindruck, daß es der Nachbarin (83 Jahre) ganz recht war, daß wir diese Arbeiten übernahmen und sie sich nicht kümmern brauchte. Die ganz großen Tannen auf dem vorderen Teil (diesmal nicht betroffen) wurden auch auf unsere Veranlassung vor 1 Jahr hin oben gekürzt, da diese schon über 15 Meter hoch waren..dies natürlich mit voriger Absprache. Nun gingen wir irgendwie davon aus, daß das Absägen dieser überhängenden Äste nicht schlimm wäre. Daß mein Göttergatte diese allerdings direkt am Stamm absägte - hatte ich sonicht geplant.. Die Bäume stehen sehr nahe (fast direkt) an der Grundstücksgrenze |
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#2
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AW: Bäume beschnitten - ohne zu fragen...
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#3
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AW: Bäume beschnitten - ohne zu fragen...
Grundsätzlich gilt den Nachbarn vorher fragen, bzw. ihm eine angemessene Frist setzten den Überhang zu entfernen und erst dann tätig werden. Sonst gibt es Ärger wegen Sachbeschädigung und natürlich die Schonzeiten gem. Nachbarbschaftsrecht beachten.
Hier würde ich mir jetzt nicht soviele Gedanken machen, Sie haben das ja schon öfter mit dem Einverständnis der Nachbarin gemacht. Da könnte man mit "Gewohnheitsrecht" argumentieren, so wie Sie schon gesagt haben. Was hier interessant wäre: es ist zu klären wer der Grundstückseigentümer ist. Die Mutter oder die Tochter oder beide. Denn das ist relevant. Zu fragen ist der Eigentümer und nicht deren Angehörige oder Mieter, und das müssen Sie im Vorfeld erkunden. Wenn es mehrere Eigentümer sind, z.b. Erbengemeinschaft, weiss ich allerdings nicht ob es genügt wenn man mit einem der Eigentümer spricht und dieser dann die restlichen Eigentümer informiert. P.S. Die Tanne wird wohl untenherum kein Grün mehr treiben. Und die Angehörigen sollen sich mal überlegen, was sie sich die letzten Jahre für Arbeit und Kosten erspart haben, weil das andere für sie erledigt haben. |
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#4
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AW: Bäume beschnitten - ohne zu fragen...
Dass man die Genehmigung vom Nachbar haben muss war bereits klar.
Es können auch nur die störenden Zweige, bis ca 3 Meter eingekürzt werden. Mehr kann man nicht verlangen, wenn sie nicht unzumutbar störend sind. Ein einseitiges schneiden kann die Standfestigkeit eines Baumes beeinträchtigen. Es muß immer ein Ausgleich erfolgen. Noch ein Hinweis, die Spitze abzuschneiden ist verkehrt. Der Baum hat Angst, einzugehen. Der Baum wehrt sich und bildet sofort eine neue Spitze, er nimmt einen Ast der nun noch schneller in die Höhe schießt. |
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#5
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AW: Bäume beschnitten - ohne zu fragen...
Zitat:
Zitat:
Das BGB unterscheidet nämlich beim Anspruch auf Entfernung des Überhangs keineswegs zwischen "unzumutbarer" oder "zumutbarer Beeinträchtigung". Falls eine Beeinträchtigung überhaupt besteht (auch eine kleine), hat der Nachbar zuerst einmal Anspruch auf Entfernung des Überhangs - egal in welcher Höhe. Hier die Textstelle aus dem § 910 BGB: "§ 910 Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. " Ja, und eine Beeinträchtigung besteht bei Überhang eigentlich immer. Also könnte man nach § 910 (1) vorgehen. Wie gesagt: An diesem Gesetz gibt es eigentlich nichts zu deuteln. Denn es ist ausnahmsweise mal sehr klar und für jedermann verständlich formuliert. |
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